Dokument-Nr. 16610
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- WuM 2000, 569Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2000, Seite: 569
- Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine Allgemeine GeschäftsbedingungBundesgerichtshof, Urteil20.03.2013, VIII ZR 168/12
- Zulässigkeit einer Hundehaltung in einer Wohnung bestimmt sich nach dem MietvertragBundesgerichtshof, Beschluss22.01.2013, VIII ZR 329/11
- Vermieter muss die Haltung eines American Bulldog nicht erlaubenAmtsgericht Hamburg-Barmbek, Beschluss14.12.2005, 816 C 305/05
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil04.06.1999
Halten von zwei Schäferhunden in 1-Zimmer-Wohnung muss nicht genehmigt werdenSchäden an Wohnung und Ängste der Mitbewohner zu befürchten
Ein Mieter hat gegenüber seinem Vermieter keinen Anspruch auf Genehmigung der Haltung zweier Schäferhunde in einer 1-Zimmer-Wohnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob ein Mieter in seiner 1-Zimmer-Wohnung zwei Schäferhunde halten durfte oder nicht.
Kein Anspruch auf Genehmigung der Hundehaltung
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. war der Ansicht, dass der Mieter keinen Anspruch auf Genehmigung der Hundehaltung hatte. Dagegen habe die geringe Größe der Wohnung gesprochen. Denn eine 1-Zimmer-Wohnung sei grundsätzlich als ungeeignet zum Halten von zwei ausgewachsenen Schäferhunden anzusehen. Insofern müsse der Vermieter erhebliche Schäden an der Wohnung befürchten.
Haltung von Schäferhunden in Mehrfamilienhaus problematisch
Darüber hinaus sei nach Auffassung des Amtsgerichts das Halten von zwei Schäferhunden in einem Mehrfamilienhaus unabhängig von der Größe der Wohnung problematisch. Es müsse noch nicht mal eine Lärmbelästigung durch die Hunde ausgehen. Vielmehr genüge es, dass andere Mieter des Hauses vor Hunden dieser Größe Angst haben könnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2013
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2000, 569/rb)
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