Bundesgerichtshof Beschluss22.01.2013
Zulässigkeit einer Hundehaltung in einer Wohnung bestimmt sich nach dem MietvertragFrage der artgerechten Haltung spielt keine Rolle
Ob ein Hund in einer Wohnung gehalten werden darf, bestimmt sich nach dem Mietvertrag. Die Frage nach der artgerechten Haltung spielt keine Rolle. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vermieter untersagte den Mietern einer Wohnung die Haltung eines Bearded Collies. Die Wohnung befand sich im dritten Stock eines Altbaus und war etwa 95 qm groß. Der Vermieter war der Meinung, die Wohnung sei für das Halten eines Hundes ungeeignet und schwierig. Zudem werde die Wohnung in erhöhtem Maße abgenutzt. Die Mieter weigerten sich den Hund abzuschaffen, woraufhin der Vermieter Klage erhob. Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Vermieters.
Unterlassungsanspruch bestand nicht
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Vermieter. Er habe keinen Anspruch darauf gehabt, den Mietern die Haltung eines Hundes in der Wohnung zu untersagen. Die Zulässigkeit einer Hundehaltung in einer Mietwohnung bestimme sich nach dem Mietvertrag. Sei dort ein entsprechendes Verbot nicht vermerkt, so sei die Haltung zulässig. Keine Rolle spiele, ob die Haltung des Hundes in der Wohnung artgerecht sei.
Ohnehin artgerechte Haltung in der Wohnung möglich
Darüber hinaus habe es am Sachvortrag des Vermieters gefehlt, warum ein Bearded Collie nicht in der Wohnung artgerecht gehalten werden könne, so der BGH weiter. Der Vermieter hätte dazu konkrete Umstände darlegen müssen. Zudem sei es nicht ersichtlich gewesen, warum nicht ein Hund dieser Art in einer Altbauwohnung dieser Größe artgerecht gehalten werden könne.
Befürchtete Abnutzung hätte konkret dargelegt werden müssen
Soweit der Vermieter eine erhöhte Abnutzung der Wohnung durch die Haltung eines Tieres dieser Art befürchtete, hätte er nach Ansicht des BGH konkret schildern müssen, dass und in welcher Weise die Wohnung durch die Haltung des Bearded Collies einer erhöhten Abnutzung unterliege.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)