18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11486

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Beschluss21.02.1980Bundesverfassungsgericht1 BvR 126/80
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 1981, 1227Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 1981, Seite: 1227
  • WuM 1981, 77Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1981, Seite: 77
  • ZMR 1981, 179Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1981, Seite: 179
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Vorinstanz:
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil11.01.1980, 7 S 4598/79
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss21.02.1980

Urteil gegen Hundehaltung in der Mietwohnung verstößt nicht gegen Grundrecht auf freie Entfaltung der PersönlichkeitBundes­ver­fas­sungs­gericht lehnt Beschwerde ab

Wer sich vertraglich dazu verpflichtet, auf die Haltung von Haustieren in der Mietwohnung zu verzichten, der ist an diese Vereinbarung gebunden. Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wird jedenfalls nicht verletzt, wenn der Mieter seinen Anspruch auf Unterlassung der Hundehaltung durchsetzt. Dies entschied das Bundes­ver­fas­sungs­gericht.

Im vorliegenden Fall ging eine Hundehalterin vor das Bundes­ver­fas­sungs­gericht, nachdem sie durch Urteil dazu aufgefordert worden war, das Halten ihres Hundes in der gemieteten Wohnung zu unterlassen. Die Klägerin sah sich in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt.

Mieterin hatte sich vertraglich verpflichtet, keine Hunde zu halten

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht sah jedoch keine Verletzung des Grundrechts der Klägerin durch das ergangene Urteil. Der Art. 2 Abs. 1 GG gewährleiste die freie Persön­lich­keits­ent­faltung nur im Rahmen der verfas­sungs­mäßigen Ordnung und nur insoweit die Rechte anderer nicht verletzt würden. Nachdem sich die Mieterin im Mietvertrag dazu verpflichtet hatte, keine Hunde in den Mieträumen zu halten, verstoße das angegriffene Urteil, welches ihr die Entfernung des Hundes aus den Mieträumen auferlege, nicht gegen ihr Persönlichkeitsrecht.

Urteil gegen Hundehaltung verstößt nicht gegen Persön­lich­keitsrecht

Diese verfas­sungs­rechtliche Beurteilung werde weder durch die Hinweise der Klägerin auf eine angeblich fehlende Belästigung der Vermieterin durch die Hundehaltung im konkreten Fall in Frage gestellt, noch durch ihre allgemeinen Ausführungen über die Entfaltung der Tierliebe im Wege der Tierhaltung als Ausdruck der allgemeinen Persön­lich­keits­ent­faltung. Dafür, dass sie in verfas­sungs­rechtlich unzulässiger Weise zur Eingehung des Mietvertrages mit der Klausel über das Verbot einer Hundehaltung veranlasst worden wäre, enthalte der Vortrag der Verfas­sungs­be­schwerde keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig würden die Darlegungen der Mieterin Anlass bieten für die Annahme, dass die Vermieterin die Hundehaltung entgegen den Darlegungen in dem angegriffenen Urteil ohne jedes berechtigte Interesse und möglicherweise unter Verstoß gegen das Grundrecht des Mieters aus Art. 2 Abs. 1 GG untersagt habe.

Demnach sah das Bundes­ver­fas­sungs­gericht keinen Grund, das angegriffene Urteil verfas­sungs­rechtlich zu beanstanden.

Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht (vt/st)

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