Bundesverfassungsgericht Beschluss21.02.1980
Urteil gegen Hundehaltung in der Mietwohnung verstößt nicht gegen Grundrecht auf freie Entfaltung der PersönlichkeitBundesverfassungsgericht lehnt Beschwerde ab
Wer sich vertraglich dazu verpflichtet, auf die Haltung von Haustieren in der Mietwohnung zu verzichten, der ist an diese Vereinbarung gebunden. Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wird jedenfalls nicht verletzt, wenn der Mieter seinen Anspruch auf Unterlassung der Hundehaltung durchsetzt. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Im vorliegenden Fall ging eine Hundehalterin vor das Bundesverfassungsgericht, nachdem sie durch Urteil dazu aufgefordert worden war, das Halten ihres Hundes in der gemieteten Wohnung zu unterlassen. Die Klägerin sah sich in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt.
Mieterin hatte sich vertraglich verpflichtet, keine Hunde zu halten
Das Bundesverfassungsgericht sah jedoch keine Verletzung des Grundrechts der Klägerin durch das ergangene Urteil. Der Art. 2 Abs. 1 GG gewährleiste die freie Persönlichkeitsentfaltung nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und nur insoweit die Rechte anderer nicht verletzt würden. Nachdem sich die Mieterin im Mietvertrag dazu verpflichtet hatte, keine Hunde in den Mieträumen zu halten, verstoße das angegriffene Urteil, welches ihr die Entfernung des Hundes aus den Mieträumen auferlege, nicht gegen ihr Persönlichkeitsrecht.
Urteil gegen Hundehaltung verstößt nicht gegen Persönlichkeitsrecht
Diese verfassungsrechtliche Beurteilung werde weder durch die Hinweise der Klägerin auf eine angeblich fehlende Belästigung der Vermieterin durch die Hundehaltung im konkreten Fall in Frage gestellt, noch durch ihre allgemeinen Ausführungen über die Entfaltung der Tierliebe im Wege der Tierhaltung als Ausdruck der allgemeinen Persönlichkeitsentfaltung. Dafür, dass sie in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zur Eingehung des Mietvertrages mit der Klausel über das Verbot einer Hundehaltung veranlasst worden wäre, enthalte der Vortrag der Verfassungsbeschwerde keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig würden die Darlegungen der Mieterin Anlass bieten für die Annahme, dass die Vermieterin die Hundehaltung entgegen den Darlegungen in dem angegriffenen Urteil ohne jedes berechtigte Interesse und möglicherweise unter Verstoß gegen das Grundrecht des Mieters aus Art. 2 Abs. 1 GG untersagt habe.
Demnach sah das Bundesverfassungsgericht keinen Grund, das angegriffene Urteil verfassungsrechtlich zu beanstanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2012
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht (vt/st)