21.11.2024
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Amtsgericht Hamburg Urteil05.09.2005

Auch regelmäßiger Hundebesuch ist verboten, wenn der Mietvertrag Hundehaltung untersagtHunde­hal­tungs­verbot darf nicht umgangen werden

Wenn im Mietvertrag die Hundehaltung untersagt ist, schließt das auch regelmäßige Hundebesuche ein. Das hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

Im entschiedenen Fall hatte ein Mieter zwei- bis dreimal die Woche für ca. jeweils drei bis vier Stunden einen Hund in der Wohnung beherbergt.

Das sei nicht erlaubt, wenn der Mietvertrag eine Hunde­hal­tungs­verbot vorsehe, so das Gericht. Es käme nicht darauf an, ob der Mieter oder ein Dritter Halter des Hundes sei, denn würde man das Hunde­hal­tungs­verbot im Mietvertrag anders auslegen, so würde das Hunde­hal­tungs­verbot wirkungslos. Ein Mieter bräuchte nur eine dritte Person zu bitten, als Halter aufzutreten und könnte so das generelle Hunde­hal­tungs­verbot im Mietvertrag aushebeln.

Quelle: ra-online

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