21.11.2024
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Amtsgericht Hamburg-Barmbek Beschluss14.12.2005

Vermieter muss die Haltung eines American Bulldog nicht erlaubenAmerican Bulldog gilt als gefährliches Tier

Der Vermieter muss die Haltung eines American Bulldog in der Wohnung nicht erlauben. Vielmehr steht ihm ein Besei­ti­gungs­an­spruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin einer Wohnung hielt einen American Bulldog. Laut dem Mietvertrag war die Hundehaltung geneh­mi­gungs­pflichtig. Erst nachdem sich einige Mieter über den Hund beschwert hatten, erfuhr die Vermieterin von dem Hund. Sie verlangte daraufhin die Beseitigung des Hundes. Da sich die Mieterin weigerte dem nachzukommen, erhob die Vermieterin Klage.

Anspruch auf Beseitigung des American Bulldog bestand

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Beseitigung des Hundes zugestanden. Denn die Mieterin habe keine Genehmigung für die Haltung eingeholt.

Mieterin hatte keinen Anspruch auf Haltung eines American Bulldog

Zwar habe ein Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis einer Hundehaltung, so das Amtsgericht weiter, wenn die Interessen des Mieters an der Tierhaltung gewichtiger sind als die des Vermieters an der Versagung. Dies gelte jedoch nicht für die Haltung von gefährlichen Tieren. Dazu zähle auch ein American Bulldog. Zudem sei zu beachten gewesen, dass die Rasse in den Gefah­ren­ver­ord­nungen mancher Bundesländer aufgenommen wurde. Die Vermieterin habe daher keine Erlaubnis zum Halten eines American Bulldog erteilen müssen.

Vermieterin hatte Fürsorgepflicht gegenüber anderen Mietern

Darüber hinaus sei nach Auffassung des Amtsgerichts zu berücksichtigen gewesen, dass die Vermieterin gegenüber den anderen Mietern eine Fürsorgepflicht hatte. Insofern habe sie auf die Ängste und Sorgen hinsichtlich eines gefährlichen Hundes Rücksicht nehmen müssen.

Quelle: Amtsgericht Hamburg-Barmbek, ra-online (zt/ZMR 2006, 535/rb)

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