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- Nachbarliches Rauchen auf dem Balkon berechtigt zu einer Mietminderung von 5 %Landgericht Hamburg, Urteil15.06.2012, 311 S 92/10
- Rauchen auf dem Balkon gehört zum normalen MietgebrauchAmtsgericht Bonn, Urteil09.03.1999, 6 C 510/98
- Wahrnehmbarer Zigarettenrauch vom Balkon eines Nachbarn begründet Recht zur Mietminderung und zum Zurückbehalt der MieteLandgericht Berlin, Urteil30.04.2013, 67 S 307/12
Amtsgericht Rathenow Urteil06.09.2013
AG Rathenow: Rauchen auf dem Balkon erlaubt / Nachbar muss Rauch von 12 Zigaretten pro Tag hinnehmen12 Zigaretten stellen keine übermäßige Rauchbelästigung dar
Mieter dürfen auf dem Balkon rauchen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rathenow hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Rentner-Paar gegen ihre Nachbarn. Diese rauchten regelmäßig auf ihrem Balkon. Der Rauch zog zu den Klägern herüber. Hierdurch fühlten sich die Kläger gestört. Sie könnten nicht mal in Ruhe Kaffee trinken, trugen sie vor Gericht vor.
Rauchprotokoll
Die Kläger hatten über die rauchenden Nachbarn ein Rauchprotokoll angefertigt und verlangten vor Gericht, dass dieses ein Rauchverbot für die Zeiten zwischen 7 und 8 Uhr, zehn und elf Uhr, 13 und 15 Uhr, zwischen 17 und 19 Uhr sowie zwischen 20 und 23 Uhr verhänge. Die Kläger behaupteten, dass die Beklagen 20 Zigaretten und mehr am Tag rauchten.
Die beklagten Mieter trugen dagegen vor Gericht vor, dass sie abwechselnd lediglich bis zu zwölf Zigaretten am Tag auf dem Balkon rauchen würden. Sie würden schon grundsätzlich nicht zusammen rauchen, weil sie keinen übermäßigen Zigarettenrauch produzieren und Rücksicht auf die über ihnen wohnenden Kläger nehmen wollten.
Amtsgericht Rathenow weist die Klage auf Rauchverbot ab
Das Amtsgericht Rathenow wies die Klage ab. Es stellte zunächst fest, dass die Kläger durch den vom Balkon der Beklagten aufsteigenden Zigarettenrauch und der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung und Geruchsbelästigung in ihrem ungestörten Besitz ihres Balkons beeinträchtigt seien. Auch der Besitz der Kläger an den Wohnräumen sei beeinträchtigt, weil der Zigarettenqualm über die geöffnete Balkontür in das Wohnzimmer der Kläger eindringe.
Die Beeinträchtigung müssten die Kläger in einem Mietshaus auch nicht per se hinnehmen. Aber nicht jede Beeinträchtigung führe auch zu einem Unterlassungsanspruch gegen denjenigen, vom dem die Störung ausgeht. Das Recht auf ungestörten Gebrauch der Mietsache werde durch den Grundsatz, dass im Verhältnis von Mitmietern untereinander in einem Mehrfamilienhaus nicht wesentliche Beeinträchtigungen hinzunehmen sind, eingeschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.1954 - VI ZR 35/53).
Amtsgericht geht von einem Konsum von 12 Zigaretten pro Tag aus
Bei der Prüfung der Wesentlichkeit ging das Amtsgericht Rathenow von einem täglichen Zigarettenkonsum von ca. zwölf Zigaretten der Beklagten aus. Es verwies in seinen Ausführungen auf Urteile des Landgerichts Hamburg und des Landgerichts Berlin.
Das Landgericht Hamburg (Urteil v. 15.06.2012 - 311 S 92/10 -) hatte eine Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung bei einem Zigarettenkonsum von über 20 pro Tag angenommen. In dem Fall, den das Landgericht Berlin (Urteil v. 30.04.2013 - 67 S 307/12 -) zu entscheiden hatte, hatte sich ein Mieter mehrmals täglich eine Zigarette auf dem Balkon angezündet. Das Landgericht Berlin ging in seiner Entscheidung von einem Konsum von mehr als 20 Zigaretten pro Tag zu aus. Unter dieser Maßgabe sah das Landgericht Berlin auch eine Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung als gegeben an.
Amtsgericht: Keine wesentliche Beeinträchtigung der Kläger durch den Rauch
Das Rauchen von zwölf Zigaretten am Tag erreiche diese Werte aber nicht und sei bei einer darüber hinaus gehenden Betrachtungsweise nicht geeignet, eine wesentliche Beeinträchtigung der berechtigten Interessen und Rechte der Kläger zu begründen, führte das Amtsgericht Rathenow aus. Bei einer lebensnahen Auslegung sei es auch fernliegend, dass sich die Kläger und Beklagten jeweils zeitgleich in ihren Wohnungen und auf dem Balkon aufhalten, so dass sich hierdurch die Beeinträchtigung qualitativ verringert. Im Übrigen sei die Intensität der Beeinträchtigung nicht immer gleich und hänge auch von der Witterung und der Windrichtung ab.
Insgesamt müssten die Kläger das Rauchen der Beklagten, das als freie Willensentscheidung sich als Ausübung ihres grundgesetzlich geschützten Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstelle (Art. 2 Abs. 1 GG), und sich im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung ihrer Wohnung halte, als unwesentliche Beeinträchtigung hinnehmen und dulden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2013
Quelle: ra-online, AG Rathenow (vt/pt)
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