Dokument-Nr. 17871
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- GE 2014, 801Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 801
- NJW-RR 2014, 1418Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1418
- NZM 2014, 863Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 863
- WuM 2014, 414Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2014, Seite: 414
- Nachbarliches Rauchen auf dem Balkon berechtigt zu einer Mietminderung von 5 %Landgericht Hamburg, Urteil15.06.2012, 311 S 92/10
- Rauchen auf dem Balkon gehört zum normalen MietgebrauchAmtsgericht Bonn, Urteil09.03.1999, 6 C 510/98
- Wahrnehmbarer Zigarettenrauch vom Balkon eines Nachbarn begründet Recht zur Mietminderung und zum Zurückbehalt der MieteLandgericht Berlin, Urteil30.04.2013, 67 S 307/12
Landgericht Potsdam Urteil14.03.2014
Mieter hat gegen Nachbarn keinen Anspruch auf Unterlassung des Rauchens auf dem Balkon zu bestimmten TageszeitenMietvertraglich erlaubtes Rauchen im Freien ist vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht und von der Freiheit der privaten Lebensführung gedeckt
Ein Mieter hat grundsätzlich gegenüber einem Mitmieter keinen Anspruch darauf, dass dieser das Rauchen auf seinem Balkon zu bestimmten Tageszeiten unterlässt. Denn ein mietvertraglich erlaubtes Rauchen ist vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht und von der Freiheit der privaten Lebensführung (Art. 2 Abs. 1 GG) gedeckt. Dies hat das Landgericht Potsdam entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Ehepaar. Es wollte erreichen, dass ihr Nachbar, der unter ihnen wohnte, nicht mehr auf dem Balkon raucht. Die Eheleute fühlten sich durch den Zigarettenrauch des Nachbarn gestört und befürchteten eine Gesundheitsbeeinträchtigung. Weil der Zigarettenrauch nach oben zöge, könnten sie ihren Balkon selbst kaum nutzen, argumentierte das Ehepaar. Das Lüften sei zudem nur in den Raucherpausen der Nachbarn möglich.
Anspruch auf Unterlassung des Rauchens bestand nicht
Das Landgericht Potsdam entschied gegen das klagende Ehepaar. Ihnen habe kein Anspruch auf Unterlassung des Rauchens auf dem Balkon zugestanden.
Keine Hinderung an der Balkonnutzung
Nach Auffassung des Landgerichts sei das Ehepaar angesichts des nachbarlichen Rauchens nicht an der Nutzung ihres Balkons gehindert worden. Ein Anspruch auf Unterlassung wegen einer Besitzstörung gemäß § 862 Abs. 1 BGB habe daher nicht bestanden. Eine Besitzstörung habe auch deshalb nicht vorgelegen, weil das Rauchen laut dem Mietvertrag erlaubt gewesen sei und damit zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört habe (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2006 - VIII ZR 124/05 - und BGH, Urt. v. 05.03.2008 - VIII ZR 37/07 -).
Gesundheitsbeeinträchtigung war nicht zu befürchten
Das Landgericht sah darüber hinaus in dem Rauchen auf dem Balkon keine Gesundheitsbeeinträchtigung. Der Unterlassungsanspruch habe sich demnach auch nicht aus §§ 823, 1004 BGB ergeben. Zwar sei die Schädlichkeit des Passivrauchens erwiesen. Dies beziehe sich aber auf geschlossene Räume. Im Freien dagegen sei allenfalls eine kurzfristige Belastung zu befürchten, wenn man sich in unmittelbarer Nähe eines Rauchers aufhält. Dies sei hier aber angesichts des Höhenunterschieds zwischen der beiden Balkone von 3 Metern ausgeschlossen gewesen.
Kein Unterlassungsanspruch aufgrund nachbarlicher Rücksichtnahmepflicht
Der Anspruch auf Unterlassung habe sich außerdem nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben, so das Landgericht weiter. Es sei zwar nachvollziehbar gewesen, dass sich das Ehepaar durch den aufsteigenden Rauch gestört fühlte. Dies rechtfertige aber gerade im Hinblick darauf, dass das Recht zum Rauchen vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Freiheit der privaten Lebensführung (Art. 2 Abs. 1 GG) umfasst ist, keinen Unterlassungsanspruch. Hinzu sei gekommen, dass es sich bei den Nachbarn nicht um exzessive Raucher handelte und sie über mehrere Stunden hinweg nicht geraucht haben. Die tägliche Belastung durch Zigarrenrauch auf dem Balkon sei daher gering gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2014
Quelle: Landgericht Potsdam, ra-online (zt/GE 2014, 801/rb)
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