21.11.2024
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Amtsgericht Schöneberg Urteil31.03.2002

Mieterin hat Anspruch auf Parabolantenne zum Empfang von arabischen SendernBerufliches und persönliches Informations­interesse rechtfertigten Anspruch

Interessiert sich ein Mieter aus beruflichen oder persönlichen Gründen über das Geschehen in den arabischen Ländern, so hat er einen Anspruch auf Errichtung einer Parabolantenne zum Empfang von arabischen Sendern. Dies hat das Amtsgericht Schöneberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall bat eine Mieterin im Juli 2007 ihre Vermieterin um Zustimmung zur Errichtung einer Satellitenschüssel auf dem Boden ihres Balkons. Die Mieterin bewohnte den 4. Stock, so dass die Satel­li­ten­schüssel nur etwa 20-30 cm über die Balkonbrüstung hinausgeragt hätte. Zudem war sie aus beruflichen Gründen auf den Empfang von Sendern aus den Ländern Marokko, Ägypten, Syrien und anderen angewiesen. Die Vermieterin verwies auf den vorhandenen Breitbandkabelanschluss und lehnte eine Zustimmung ab. Über den Kabelanschluss war der Empfang von zwei arabischen Sendern möglich. Die Vermieterin meinte damit sei dem Informationsinteresse der Mieterin genüge getan. Die Mieterin akzeptierte dies nicht und klagte auf Zustimmung.

Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Satel­li­ten­schüssel bestand

Das Amtsgericht Schöneberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Zustimmung der Vermieterin zur Aufstellung einer Satel­li­ten­schüssel auf dem Balkon zugestanden. Aufgrund ihres besonderen Interesses an dem Geschehen in den arabischen Ländern habe sie grundsätzlich aus ihrem aus Art. 5 Abs. 1 GG herrührenden Recht auf Infor­ma­ti­o­ns­freiheit in Verbindung mit Art. 10 EMRK und den Grundfreiheiten des EG-Vertrages einen Anspruch auf Aufstellung einer Parabolantenne. Dabei sei unbeachtlich, ob das Interesse rein beruflich oder privat sei. Denn erforderlich sei insofern lediglich, dass ein nachvoll­ziehbares Interesse am Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch dargelegt wird.

Breit­band­ka­be­l­an­schluss befriedigte nicht Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse

Zwar könne in bestimmten Fällen das Vorhandensein eines Breit­band­ka­be­l­an­schlusses das Infor­ma­ti­o­ns­be­dürfnis des Mieters genügend befriedigen. Denn über einen solchen Anschluss seien regelmäßig viele Sender zu empfangen. Jedoch treffe der Vermieter bzw. der entsprechende Anbieter die Auswahl, welche Sender übertragen werden. Der Mieter sei daher beschränkt auf die angebotenen Programme und könne nicht eigenständig eine Wahl treffen. Dies sei hier der Fall gewesen.

Unzumutbare optische Beein­träch­tigung lag nicht vor

Zudem habe die Aufstellung der Parabolantenne auf dem Boden des Balkons nicht zu einer unzähmbaren Beein­träch­tigung des Eigentums der Vermieterin geführt.

Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (vt/rb)

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