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Dokument-Nr. 14481

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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil27.07.2011

Kein Anspruch auf Installation einer Parabolantenne zum Empfang ausländischer Fernseh­pro­grammeBefriedigung des Informations­bedürfnisses über das Internet

Wird eine Parabolantenne auf der Loggia errichtet, um einen ausländischen Fernsehsender empfangen zu können, kann der Vermieter die Beseitigung der Antenne verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Im zugrunde liegenden Fall errichteten die Mieter einer Mietwohnung eine Parabolantenne auf ihrer Loggia, damit diese einen indischen Kanal empfangen können. Dieser sendete überwiegend Theatermusik, Liveauf­füh­rungen und Spielfilme. Nachdem der Vermieter die Genehmigung zur Errichtung widerrufen hatte, verlangte er Beseitigung der Antenne. Da die Mieter sich weigerten dem nachzukommen, klagte der Vermieter auf Entfernung der Parabolantenne.

Anspruch auf Empfang eines indischen Kanals bestand nicht

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Vermieters. Der Vermieter habe gegen die Mieter einen Anspruch auf Beseitigung der installierten Antenne. Die Genehmigung sei wirksam widerrufen worden und ein Recht, trotz fehlender Genehmigung, eine Parabolantenne aufzustellen habe nicht bestanden. Denn der Wunsch Spielfilme zu sehen, sei vom Grundrecht der Infor­ma­ti­o­ns­freiheit nicht geschützt.

Empfang über Internet genügt

Die Klägerin sei nach Ansicht des Amtsgerichts auch nicht verpflichtet im Hinblick auf die Infor­ma­ti­o­ns­freiheit eine Genehmigung zu erteilen. Es sei nämlich ohne weiteres möglich über das Internet indische Fernseh­pro­gramme und Infor­ma­ti­o­ns­sen­dungen zu empfangen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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