18.10.2024
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Amtsgericht Halle-Saalkreis Urteil13.11.2012

Anbringung einer Parabolantenne zum Empfang ausländischer Sender trotz Internet erlaubtVerweis auf Internet unzulässig

Ein ausländischer Mieter ist berechtigt eine Parabolantenne zum Empfang von Heimatsendern anzubringen. Der Verweis auf das Internet ist nicht zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Halle-Saalkreis hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall brachte ein ausländischer Mieter eine Parabolantenne an der Außenseite der Wohnung an, um seine Heimatsender empfangen zu können. Über den vorhandenen Kabelanschluss war dies nicht möglich. Die Vermieterin meinte jedoch, dass der Mieter über das Internet seine Heimatsender empfangen könne und verlangte daher die Beseitigung der Antenne.

Besei­ti­gungs­an­spruch bestand nicht

Das Amtsgericht Halle-Saalkreis entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung der Parabolantenne gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zugestanden. Die Vermieterin habe die Anbringung der Antenne gemäß § 1004 Abs. 2 BGB dulden müssen.

Infor­ma­ti­o­nsrecht des Mieters überwog Eigentumsrecht der Vermieterin

In dem Fall haben sich das Eigentumsrecht der Vermieterin (Art. 14 Abs. 1 GG) und das Recht des Mieters, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren (Art. 5 Abs. 1 Satz GG), gegenüber gestanden. Aus Sicht des Amtsgerichts habe hier das Eigentumsrecht der Vermieterin zurückstehen müssen, da ein Empfang von Heimatsendern über den Kabelanschluss nicht möglich sei. Der Mieter habe also eine Parabolantenne zum Empfang von Satel­li­ten­pro­grammen aus seinem Heimatland installieren dürfen. Zu beachten sei aber, dass die Anbringung der Antenne baurechtlich zulässig und möglichst unauffällig ist sowie die Installation von einem Fachmann ausgeführt wird (vgl. OLG Karslruhe v. 24.08.1993 - 3 RE Miet 2/93 und BVerfG v. 14.09.1995 - 1 BvR 1471/94).

Verweis auf Internet unzulässig

Zwar sei es möglich über das Internet ausländische Sender zu empfangen, so das Amtsgericht weiter. Jedoch sei dafür ein PC oder Laptop mit der dazugehörigen Begleittechnik erforderlich. Für manche möge dies bereits Standard sein. Eine solche Ausrüstung sei aber, anders als der seit Jahrzehnten etablierte Fernseher, noch nicht selbst­ver­ständlich. Die Nutzung des Internets erfordere zudem zwar keine speziellen, so doch nähere Vorkenntnisse. Ein Verweis auf das Internet sei daher nicht zulässig. Dies gelte jedenfalls beim derzeitigen Stand der Verbreitung und Nutzung des Internets.

Quelle: Amtsgericht Halle-Saalkreis, ra-online (zt/ZMR 2013, 124/rb)

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