21.11.2024
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Landgericht Halle Urteil01.03.2013

Empfang ausländischer Fernsehsender: Verweis auf das Internet wegen störungs­an­fälliger Übertragung und schwieriger Installation der Inter­net­ver­bindung unzulässigAusländischem Mieter steht Anspruch auf Anbringung einer Satel­li­ten­schüssel zu

Ein ausländischer Mieter darf eine Satel­li­ten­schüssel zum Empfang ausländischer Sender an der Fassade anbringen, wenn dies nur mit einer geringen optischen Beein­träch­tigung einhergeht. Ein Verweis auf das Internet ist unzulässig, da selbst bei der schnellsten Verbindung jedenfalls in Halle eine fehlerfreie Übertragung nicht gewährleistet ist und die Installation der Inter­net­ver­bindung schwierig ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Halle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietver­trags­parteien Streit darüber, ob der aus dem Ausland stammende Mieter einer Wohnung an der Hausfassade eine Parabolantenne anbringen durfte, um einen sudanesischen Fernsehsender empfangen zu können.

Anbringen der Parabolantenne wegen Grundrechts auf Infor­ma­ti­o­ns­freiheit

Das Landgericht Halle entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe die Parabolantenne an der Hausfassade anbringen dürfen. Denn das Grundrecht des Mieters auf Infor­ma­ti­o­ns­freiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) sei gegenüber dem Eigentumsrecht der Vermieterin (Art. 14 Abs. 1 GG) vorrangig gewesen. Es sei zu beachten gewesen, dass ein ausländischer Mieter ein besonderes Interesse daran habe, über das Geschehen in seinem Heimatland informiert zu werden und die kulturelle und sprachliche Verbindung durch den Konsum heimischer Fernsehsender aufrecht zu erhalten. Zudem habe eine Rolle gespielt, dass die Satellitenschüssel an der Fassade nicht sehr auffällig war und daher keine erhebliche optische Beein­träch­tigung vorlag. Unerheblich sei außerdem gewesen, dass der Mieter schon längere Zeit in Deutschland lebte und mit einer deutschen Frau verheiratet war.

Verweis auf das Internet unzulässig

Soweit die Vermieterin anführte, dass der Mieter den sudanesischen Sender auch über das Internet habe empfangen können, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Es sei dem Mieter angesichts der in Halle bestehenden Schwierigkeiten bei der Daten­über­tragung selbst bei der schnellsten Inter­net­ver­bindung und den erforderlichen technischen Vertrautheit zur Installation einer Inter­net­ver­bindung nicht zumutbar auf das Internet verwiesen zu werden. Darüber hinaus gab das Gericht zu bedenken, dass das Betrachten eines Fernseh­pro­gramms über einen Rechner­bild­schirm weniger komfortabel sei als über einen Fernseh­bild­schirm. So müsse man vor einem Rechner in geringerem Abstand sitzen. Weiterhin sei eine Einschränkung im Blickwinkel zu befürchten.

Mieter muss für sichere Anbringung und Erdung sorgen

Dem Mieter treffe aber nach Auffassung des Landgerichts die Pflicht für eine sichere Anbringung der Satel­li­ten­schüssel zu sorgen, so dass selbst bei stärkeren Winden ein Absturz der Antenne ausgeschlossen wird. Zudem müsse er für eine Erdung sorgen.

Quelle: Landgericht Halle, ra-online (zt/ZMR 2013, 536/rb)

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