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Landgericht Wuppertal Urteil26.01.2012

Mieter hat keinen Anspruch auf eine ParabolantenneInformations­bedürfnis kann durch das Internet befriedigt werden

Ein ausländischer Mieter einer Wohnung hat keinen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne, da sein Informations­bedürfnis durch das Internet befriedigt werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrte ein griechischer Mieter von seiner Vermieterin, ihm die Anbringung einer Satellitenschüssel zu gestatten. Da diese sich jedoch weigerte dem Begehren nachzukommen, erhob der Mieter Klage. Das Amtsgericht Wuppertal gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Vermieterin musste Anbringung der Satel­li­ten­schüssel nicht gestatten

Das Landgericht Wuppertal entschied zu Gunsten der Vermieterin. Der Mieter habe keinen Anspruch gegen seine Vermieterin auf Zustimmung der Anbringung einer Satel­li­ten­schüssel nach § 535 oder § 242 BGB gehabt. Das Grundrecht des Mieters auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Infor­ma­ti­o­ns­quellen (Art. 5 Abs. 1 GG) habe gegenüber dem Grundrecht der Vermieterin auf Schutz ihres Eigentums (Art. 14 GG) zurücktreten müssen. Denn die Installation einer Parabolantenne hätte zu einer optischen Beein­träch­tigung geführt. Satel­li­ten­schüsseln fügen sich gegenwärtig nie harmonisch in den Baukörper ein, sondern wirken immer wie ein Fremdkörper.

Infor­ma­ti­o­ns­be­schaffung war durch andere Quellen möglich

Es sei weiterhin zu beachten gewesen, so das Landgericht, dass der Mieter über das Breit­band­ka­belnetz einen öffentlich-rechtlichen griechischen Sender habe empfangen können. Des Weiteren sei ihm zuzumuten gewesen, sein Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse über das Internet zu befriedigen.

Quelle: Landgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)

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