18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14359

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Urteil16.11.2005BundesgerichtshofVIII ZR 5/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2006, 112Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 112
  • MDR 2006, 741Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 741
  • NJW 2006, 1062Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 1062
  • NJW-Spezial 2006, 100 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2006, Seite: 100, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
  • NZM 2006, 98Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 98
  • WuM 2006, 28Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 28
  • ZMR 2006, 195Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 195
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Charlottenburg, Urteil17.05.2004, 211 C 207/03
  • Landgericht Berlin, Urteil30.11.2004, 65 S 229/04
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.11.2005

Mieter darf Parabolantenne bei überwiegendem Informations­interesse aufstellenDuldungspflicht des Vermieters trotz fehlender Zustimmung

Besteht für die Anbringung einer Parabolantenne ein überwiegendes Informations­interesse (Art. 5 GG) des Mieters, so tritt das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 GG zurück. Der Vermieter hat dann keinen Anspruch auf Beseitigung. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall brachten die Beklagten auf dem Balkon ihrer Wohnung eine Parabolantenne an. Dem Besei­ti­gungs­ver­langen des Vermieters kamen sie nicht nach. Woraufhin dieser Klage auf Beseitigung erhob. Sowohl das Amtsgericht Charlottenburg als auch das Landgericht Berlin als Berufungs­instanz bejahten das Begehren des Vermieters.

Fehlende Zustimmung genügt für Besei­ti­gungs­an­spruch nicht

Der Bundes­ge­richtshof führte in seinem Urteil aus, dass der Vermieter gemäß § 541 BGB auf Unterlassung und Beseitigung klagen kann, wenn der Mieter einen vertrags­widrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt. Die Anbringung einer Parabolantenne an der Balkonbrüstung ohne Zustimmung des Vermieters ist vertragswidrig, wenn dieser die Anbringung nicht zu dulden braucht (BGH, Urt. v. 02.03.2005 - VIII ZR 118/04 = NJW-RR 2005, 596). Eine Duldungspflicht besteht jedenfalls dann nicht, wenn von der Antenne Gefahren für Dritte ausgehen können oder sie nicht fachgerecht installiert wurde. Der Vermieter kann sich zur Begründung des Besei­ti­gungs­an­spruches aber nicht auf das bloße Fehlen seiner Zustimmung berufen.

Abwägung zwischen beiden Grundrechten erforderlich

Die Anbringung einer Parabolantenne, so der BGH weiter, betrifft sowohl das Grundrecht des Mieters auf Infor­ma­ti­o­ns­be­schaffung (Art. 5 Abs. 1 GG) als auch das Eigentumsrecht des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Entscheidung über die Duldungspflicht des Vermieters bedarf daher in der Regel eine fallbezogene Abwägung beider Grundrechte (BGH, Urt. v. 02.03.2005 - VIII ZR 118/04). Diese Abwägung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Das Berufungs­gericht nahm hier aber eine solche Abwägung nicht vor und traf auch nicht die dafür erforderlichen Feststellungen, so dass das Urteil durch den BGH aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen wurde.

Kein grundsätzlicher Vorrang des Infor­ma­ti­o­ns­in­teresses

Das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse des Mieters wird nach Auffassung des BGH in der Regel durch das Bereitstellen des Breit­band­ka­be­l­an­schlusses genüge getragen. Dies gilt im Übrigen auch für ausländische Mieter, wenn für ihn über den Kabelanschluss ein ausreichender Empfang von Programmen in seiner Sprache und aus seinem Heimatland gewährleistet wird. Für einen Anspruch auf Duldung einer Parabolantenne reicht es demnach nicht aus, dass über eine Satel­li­ten­emp­fangs­anlage im Vergleich zu einem Breit­band­ka­be­l­an­schluss eine größere Anzahl von Programmen empfangen werden kann.

Ein Vorrang des Infor­ma­ti­o­ns­in­teresses des Mieters gegenüber dem Eigen­tum­s­in­teresse des Vermieters ergibt sich auch nicht aus Art. 49 des EG-Vertrages (Dienst­leis­tungs­freiheit) oder aus Art. 10 EMRK (Infor­ma­ti­o­ns­freiheit). Auch hier bedarf es einer Abwägung des Einzelfalls.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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