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Dokument-Nr. 14671

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Landgericht Berlin Urteil16.07.2012

Kein Anspruch auf Parabolantenne bei vorhandenem KabelanschlussVermieter kann Entfernung der Antenne verlangen

Der Vermieter ist berechtigt die Beseitigung einer Parabolantenne zu verlangen, wenn die Infor­ma­ti­o­ns­be­schaffung durch einen Kabelanschluss gewährleistet wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die klagende Vermieterin verlangte von den beklagten Mietern die Beseitigung einer Parabolantenne. Diese wurde ursprünglich mit Genehmigung der Klägerin errichtet. Damit konnten die ukrainisch stämmigen Beklagten ihre Heimatsender empfangen. Nachdem die Klägerin einen Breitbandkabelanschluss installieren ließ, widerrief sie ihre Genehmigung zur Aufstellung der Antenne. Dies war ihr laut einer Vereinbarung auch möglich, "wenn sich veränderte Umstände ergeben, unter denen die Einwilligung nicht mehr erteilt werden würde". Das Amtsgericht Köpenick gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Besei­ti­gungs­an­spruch bestand

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Beklagten. Die Klägerin habe der Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne gemäß §§ 535, 541 BGB zugestanden. Sie sei aufgrund der Vereinbarung dazu berechtigt gewesen, die erteilte Genehmigung nachträglich zu widerrufen, denn es haben veränderte Umstände vorgelegen.

Vertrags­widriger Gebrauch der Mietsache lag vor

Die Weigerung der Beklagten, die Antenne zu entfernen, habe nach Ansicht des Landgerichts einen vertrags­widrigen Gebrauch der Mietsache im Sinne des § 541 BGB dargestellt. Der sich aus dieser Norm ergebende Unter­las­sungs­an­spruch umfasse die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertrags­widrigen Zustands (vgl. BGH, Urteil v. 16.05.2007 - VIII ZR 207/04 -). Zwar sei der Zustand zum Zeitpunkt der Installation vertragsgemäß gewesen, er wurde aber nach dem Widerruf der Zustimmung vertragswidrig.

Eigen­tum­s­in­teresse des Vermieters überwiege

Zwar sei das Interesse des Mieters an der Nutzung allgemein zugänglicher Infor­ma­ti­o­ns­quellen zu berücksichtigen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), so das Landgericht weiter. Das Eigen­tum­s­in­teresse (Art. 14 Abs. 1 GG) des Vermieters an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses habe hier jedoch den Vorzug verdient. Der Vermieter habe hier durch die Bereitstellung des Breit­band­ka­be­l­an­schlusses das Interesse der Beklagten an dem Empfang der Programme ihres Heimatlandes genüge Rechnung getragen. Ein Anspruch auf Genehmigung der Errichtung oder Beibehaltung der Satellitenanlage habe daher nicht bestanden.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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