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18.01.2025  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 4250

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Urteil16.05.2007BundesgerichtshofVIII ZR 207/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2007, 982Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2007, Seite: 982
  • NZM 2007, 597Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2007, Seite: 597
  • WuM 2007, 381Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2007, Seite: 381
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Neukölln, Urteil09.02.2004, 4 C 302/03
  • Landgericht Berlin, Urteil01.06.2004, 64 S 117/04
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.05.2007

BGH zur Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon einer MietwohnungBei nur geringfügigen optischen Beein­träch­ti­gungen darf der Vermieter die Aufstellung nicht untersagen

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Mieter eine Parabolantenne aufstellen - auch wenn ihre Wohnung über Kabelanschluss verfügt. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Bundes­ge­richtshof hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietwohnung zulässig ist.

Die Beklagten sind Mieter einer der Klägerin gehörenden Wohnung in Berlin, die mit einem Breit­band­ka­be­l­an­schluss ausgestattet ist. Die Beklagten stellten auf dem Fußboden des Balkons ohne feste Verbindung zum Gebäude eine Parabolantenne auf. Mit ihrer im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Entfernung der Parabolantenne in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungs­gericht ausgeführt, durch den Mietvertrag sei der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung dahin eingeschränkt, dass die Beklagten außerhalb ihrer Wohnung keine Parabolantenne anbringen dürften.

Der VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die ständige Rechtsprechung, dass bei der Verfügbarkeit eines Kabel­an­schlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben ist, bestätigt. Er hat entschieden, dass der Vermieter aber wegen des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen Empfang von Satel­li­ten­pro­grammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, der Aufstellung zuzustimmen, wenn weder eine Substanz­ver­letzung noch eine nennenswerte ästhetische Beein­träch­tigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten ist, sondern die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beein­träch­ti­gungen verursacht, beispielsweise weil sie auf dem Fußboden im hinteren Bereich eines sicht­ge­schützten Balkons aufgestellt ist. Die tatrich­ter­lichen Feststellungen des Berufungs­ge­richts dazu waren unzureichend. Das Berufungs­gericht ist von einer Beein­träch­tigung des Erschei­nungs­bildes des Gebäudes ausgegangen, ohne Feststellungen zu der durch die Antenne konkret verursachten optischen Beein­träch­tigung zu treffen. Der Bundes­ge­richtshof hat das Urteil des Berufungs­ge­richts deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, BGH

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