Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mietshauses in München; die Beklagten - türkische Staatsangehörige - sind dort Mieter. Die Klägerin verlangte vor dem Amtsgericht München von den Beklagten die Beseitigung einer auf dem Balkon der vermieteten Wohnung aufgestellten Parabolantenne. Die Antenne war mittels eines Ständers aufgestellt und stand somit ohne Befestigung mit dem Mauerwerk auf dem Balkon.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Aufstellung der Antenne ihrer Genehmigung bedürfe. Der Gesamteindruck des Anwesens, insbesondere sein optisches Erscheinungsbild sei durch die Antenne beeinträchtigt. Damit seien ihre Eigentümerrechte berührt und eine Genehmigung erforderlich.
Die Beklagten traten dem entgegen: Eine optische Beeinträchtigung läge nicht vor, die Satellitenempfangsanlage sei in Größe und Aussehen vergleichbar mit einem Sonnenschirm oder einem Wäscheständer. Die Bausubstanz sei nicht verletzt, so dass die Klägerin keine Eigentumsrechte geltend machen könne.
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts hat, nachdem sie mehrere Fotos von dem Balkon in Augenschein genommen hatte, die Klage abgewiesen. Ein Beseitigungsanspruch bestehe nicht, da keine vertragswidrige Nutzung des Balkons vorliege. Die in Augenscheinnahme der Fotos habe ergeben, dass die Antenne tatsächlich gleich einem Schirmständer aufgestellt worden sei, ohne mit dem Mauerwerk verbunden zu sein. Damit liege kein Eingriff in das Eigentum der Klägerin vor. Auch eine optische Beeinträchtigung des Mietshauses liege nicht vor, da die Antenne hinter der Brüstung des Balkons kaum zu erkennen sei.
Das Landgericht München I sah die Sache genauso und wies die Berufung der Klägerin gegen das amtsrichterliche Urteil als unbegründet zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2005
Quelle: ra-online, AG München