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Dokument-Nr. 2350

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Landgericht München I Urteil14.08.2003

Parabolantenne auf dem Balkon ohne Befestigung am Mauerwerk ist erlaubtSatelliten-Schüsseln auf einem Ständer sind zuzulassen

Mieter dürfen auf dem Balkon ihrer Wohnung eine Satel­li­ten­schüssel aufstellen, sofern sie nicht am Mauerwerk befestigt wird, sondern auf einem Ständer steht. Das hat das Landgericht München I entschieden.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mietshauses in München; die Beklagten - türkische Staats­an­ge­hörige - sind dort Mieter. Die Klägerin verlangte vor dem Amtsgericht München von den Beklagten die Beseitigung einer auf dem Balkon der vermieteten Wohnung aufgestellten Parabolantenne. Die Antenne war mittels eines Ständers aufgestellt und stand somit ohne Befestigung mit dem Mauerwerk auf dem Balkon.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Aufstellung der Antenne ihrer Genehmigung bedürfe. Der Gesamteindruck des Anwesens, insbesondere sein optisches Erschei­nungsbild sei durch die Antenne beeinträchtigt. Damit seien ihre Eigen­tü­mer­rechte berührt und eine Genehmigung erforderlich.

Die Beklagten traten dem entgegen: Eine optische Beein­träch­tigung läge nicht vor, die Satel­li­ten­emp­fangs­anlage sei in Größe und Aussehen vergleichbar mit einem Sonnenschirm oder einem Wäscheständer. Die Bausubstanz sei nicht verletzt, so dass die Klägerin keine Eigentumsrechte geltend machen könne.

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts hat, nachdem sie mehrere Fotos von dem Balkon in Augenschein genommen hatte, die Klage abgewiesen. Ein Besei­ti­gungs­an­spruch bestehe nicht, da keine vertragswidrige Nutzung des Balkons vorliege. Die in Augen­scheinnahme der Fotos habe ergeben, dass die Antenne tatsächlich gleich einem Schirmständer aufgestellt worden sei, ohne mit dem Mauerwerk verbunden zu sein. Damit liege kein Eingriff in das Eigentum der Klägerin vor. Auch eine optische Beein­träch­tigung des Mietshauses liege nicht vor, da die Antenne hinter der Brüstung des Balkons kaum zu erkennen sei.

Das Landgericht München I sah die Sache genauso und wies die Berufung der Klägerin gegen das amtsrich­terliche Urteil als unbegründet zurück.

Quelle: ra-online, AG München

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