21.11.2024
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Amtsgericht Siegen Urteil22.06.1999

Nicht sichtbare Satel­li­ten­schüssel auf dem Balkon zulässigOptische Beein­träch­tigung liegt nicht vor

Stellt der Mieter einer Wohnung auf seinem Balkon eine Satel­li­ten­schüssel auf und ist diese von außen nicht sichtbar, so kann der Vermieter nicht die Beseitigung verlangen. Denn eine optische Beein­träch­tigung des Wohnhauses liegt nicht vor. Dies hat das Amtsgericht Siegen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stellten die Mieter einer Wohnung auf ihren Balkon eine Parabolantenne auf. Dazu wurde die Antenne in einem Ständer eingelassen. Die Satellitenanlage war von außen nicht sichtbar. Die Vermieterin verlangte die Beseitigung der Antenne und verwies auf den vorhandenen Breit­band­ka­be­l­an­schluss.

Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne bestand nicht

Das Amtsgericht Siegen entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne zugestanden. Denn dadurch, dass die Antenne von außen nicht sichtbar war, habe keine optische Beein­träch­tigung des Wohnhauses vorgelegen. Daher habe keine Beein­träch­tigung der Interessen des Vermieters vorgelegen. Der vorhandene Breit­band­ka­be­l­an­schluss habe somit keine Rolle gespielt.

Quelle: Amtsgericht Siegen, ra-online (zt/WuM 1999, 454/rb)

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