21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 435

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Landgericht Arnsberg Urteil19.10.2004

Keine Pflicht des Vermieters zur Anbringung einer Parabolantenne bei KabelanschlussVermieter muß Parabolantenne nicht zustimmen

Ein im Ausland geborener Mieter, der inzwischen die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit hat, aber die kulturelle und sprachliche Verbindung zu seinem Heimatland aufrechterhält, kann von seinem Vermieter nicht die Zustimmung zur Montage einer Parabolantenne zum Empfang ausländischer Sender an dem Mietshaus verlangen, wenn das Haus an das Kabelnetz angeschlossen ist und hierüber ausreichend ausländische Sender zur Verfügung gestellt werden können. Das hat das Landgericht Arnsberg in zweiter Instanz entschieden.

Die Mieter, deutsche Staats­an­ge­hörige mit ausländischer Abstammung, wollten an der Aussenwand ihrer Mietwohnung in Werl eine Satel­li­te­n­anlage anbringen, um Fernsehsender aus ihrer Heimat zu empfangen. Die Vermieterin hatte die Zustimmung abgelehnt. Das Mietshaus war seit kurzer Zeit an das Kabelnetz angeschlossen worden. Mit Hilfe entsprechender Decoder konnten die von den Mietern gewünschten Programme – bis auf eines – empfangen werden. Eine Klage der Mieter auf Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne blieb vor dem Landgericht Arnsberg in zweiter Instanz erfolglos.

Das Landgericht hat in seiner Urteils­be­gründung unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts ausgeführt, dass jeder Mensch das Recht habe, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Hierzu zähle auch die Nutzung einer Satel­li­te­n­anlage. Erforderlich sei eine einzel­fa­ll­be­zogene Abwägung zwischen dem Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse des Mieters und dem Eigen­tum­s­in­teresse des Vermieters an der optisch ungeschmälerten Erhaltung seines Wohnhauses. Ein im Ausland geborener Deutscher habe grundsätzlich ein anerken­nens­wertes Interesse, sich durch Fernseh­pro­gramme über das Geschehen in seinem ursprünglichen Heimatland zu informieren.

Im vorliegenden Fall könne dies weitgehend über den zur Verfügung gestellten Kabelanschluss geschehen. Dabei sei dem Mieter auch zuzumuten, die Kosten für den Kabelempfang zu zahlen. Neben der monatlichen Grundgebühr für rund 7,00 Euro und einer einmaligen Aktivie­rungs­gebühr in Höhe von rund 15,00 Euro sei ein Decoder erforderlich, dessen Anschaffung bei einer zweijährigen Vertrags­laufzeit 29,00 Euro koste. Diese Aufwendungen seien vergleichbar mit denen für die Anschaffung einer Satel­li­te­n­anlage.

Quelle: Pressemitteilung des LG Arnsberg vom 12.11.2004

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