Die Mieter, deutsche Staatsangehörige mit ausländischer Abstammung, wollten an der Aussenwand ihrer Mietwohnung in Werl eine Satellitenanlage anbringen, um Fernsehsender aus ihrer Heimat zu empfangen. Die Vermieterin hatte die Zustimmung abgelehnt. Das Mietshaus war seit kurzer Zeit an das Kabelnetz angeschlossen worden. Mit Hilfe entsprechender Decoder konnten die von den Mietern gewünschten Programme – bis auf eines – empfangen werden. Eine Klage der Mieter auf Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne blieb vor dem Landgericht Arnsberg in zweiter Instanz erfolglos.
Das Landgericht hat in seiner Urteilsbegründung unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass jeder Mensch das Recht habe, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Hierzu zähle auch die Nutzung einer Satellitenanlage. Erforderlich sei eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Mieters und dem Eigentumsinteresse des Vermieters an der optisch ungeschmälerten Erhaltung seines Wohnhauses. Ein im Ausland geborener Deutscher habe grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse, sich durch Fernsehprogramme über das Geschehen in seinem ursprünglichen Heimatland zu informieren.
Im vorliegenden Fall könne dies weitgehend über den zur Verfügung gestellten Kabelanschluss geschehen. Dabei sei dem Mieter auch zuzumuten, die Kosten für den Kabelempfang zu zahlen. Neben der monatlichen Grundgebühr für rund 7,00 Euro und einer einmaligen Aktivierungsgebühr in Höhe von rund 15,00 Euro sei ein Decoder erforderlich, dessen Anschaffung bei einer zweijährigen Vertragslaufzeit 29,00 Euro koste. Diese Aufwendungen seien vergleichbar mit denen für die Anschaffung einer Satellitenanlage.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Arnsberg vom 12.11.2004