18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 10566

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Beschluss21.09.2010BundesgerichtshofVIII ZR 275/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2011, 56Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2011, Seite: 56
  • GE 2010, 1681Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 1681
  • WuM 2010, 737Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 737
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Chemnitz, Urteil22.01.2009, 12 C 3269/08
  • Landgericht Chemnitz, Urteil23.09.2009, 6 S 70/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss21.09.2010

BGH: Mieter hat keinen Anspruch auf Parabolantenne zum Empfang von HDTV-FernsehsendernMieter muss Satel­li­ten­schüssel vom Balkon wieder entfernen

Der Wunsch, Fernseh­pro­gramme in HD-Qualität empfangen zu wollen, berechtigt Mieter nicht, eine Parabolantenne auf dem Balkon anzubringen. Ein Anspruch auf die Installation einer Parabolantenne besteht nur dann, wenn das Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse des Mieters nicht auf andere Art, wie beispielsweise einen Breit­band­ka­be­l­an­schluss, befriedigt wird. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall installierte ein Mieter eine Parabolantenne auf dem Balkon, um damit HDTV empfangen zu können. Der Vermieter forderte ihn daraufhin auf, die Antenne wieder zu entfernen. Nachdem das Berufungs­gericht dem Vermieter Recht gab, wies der BGH die Revision des Mieters zurück.

Parabolantenne

Parabolantenne zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogramme entschieden'> Der Bundes­ge­richtshof wies zunächst darauf hin, dass die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen sei, ob einem Mieter gegen den Vermieter ein Anspruch auf Genehmigung der Installation einer Parabolantenne zum Empfang von Fernseh- und Hörfunk­pro­gramme zustehen kann, auch wenn das Haus mit einem Breit­band­ka­be­l­an­schluss ausgestattet ist, durch die Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshof und des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts geklärt seien (vgl. BGH, Urteil v. 16.05.2007 - VIII ZR 207/04 -; BGH, Urteil v. 02.03.2005 - VIII ZR 118/04 -). Dies gelte auch im Hinblick auf den von dem Mieter zur Begründung der Anbringung der Parabolantenne angeführten Wunsch, Fernseh­pro­gramme in HD-Qualität empfangen zu wollen.

BGH: Mieter hat grundsätzlich ein Infor­ma­ti­o­nsrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG

Nach der aufgeführten Rechtsprechung sei dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivil­ge­richt­lichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satel­li­ten­emp­fangs­anlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen.

Eigentumsrecht des Vermieters berührt

Dabei sei zu berücksichtigen, dass das - gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden.

Abwägung zwischen Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse des Mieters und Eigen­tum­s­in­teresse des Vermieters erforderlich

Die erforderliche Abwägung, ob das Infor­ma­ti­o­nsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überwiegt, sei grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und vom Revisi­ons­gericht nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BGH, Urteil v. 02.03.2005 - VIII ZR 118/04 -). Das Berufungs­gericht habe diese Abwägung in tatrich­ter­licher Würdigung aller Umstände ohne Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten vorgenommen. Dabei sei das Berufungs­gericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG grundrechtlich geschützten Infor­ma­ti­o­ns­be­dürfnis des Mieters in der Regel hinreichend Rechnung getragen wird, wenn der Vermieter - wie hier - einen Breit­band­ka­be­l­an­schluss bereitstellt, der den Empfang von Programmen in genügender Zahl und Qualität gewährleistet.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pt)

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