Dokument-Nr. 10566
Permalink https://urteile.news/
- DWW 2011, 56Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2011, Seite: 56
- GE 2010, 1681Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 1681
- WuM 2010, 737Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 737
- Amtsgericht Chemnitz, Urteil22.01.2009, 12 C 3269/08
- Landgericht Chemnitz, Urteil23.09.2009, 6 S 70/09
Bundesgerichtshof Beschluss21.09.2010
BGH: Mieter hat keinen Anspruch auf Parabolantenne zum Empfang von HDTV-FernsehsendernMieter muss Satellitenschüssel vom Balkon wieder entfernen
Der Wunsch, Fernsehprogramme in HD-Qualität empfangen zu wollen, berechtigt Mieter nicht, eine Parabolantenne auf dem Balkon anzubringen. Ein Anspruch auf die Installation einer Parabolantenne besteht nur dann, wenn das Informationsinteresse des Mieters nicht auf andere Art, wie beispielsweise einen Breitbandkabelanschluss, befriedigt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall installierte ein Mieter eine Parabolantenne auf dem Balkon, um damit HDTV empfangen zu können. Der Vermieter forderte ihn daraufhin auf, die Antenne wieder zu entfernen. Nachdem das Berufungsgericht dem Vermieter Recht gab, wies der BGH die Revision des Mieters zurück.
Parabolantenne
Parabolantenne zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogramme entschieden'> Der Bundesgerichtshof wies zunächst darauf hin, dass die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen sei, ob einem Mieter gegen den Vermieter ein Anspruch auf Genehmigung der Installation einer Parabolantenne zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogramme zustehen kann, auch wenn das Haus mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und des Bundesverfassungsgerichts geklärt seien (vgl. BGH, Urteil v. 16.05.2007 - VIII ZR 207/04 -; BGH, Urteil v. 02.03.2005 - VIII ZR 118/04 -). Dies gelte auch im Hinblick auf den von dem Mieter zur Begründung der Anbringung der Parabolantenne angeführten Wunsch, Fernsehprogramme in HD-Qualität empfangen zu wollen.
BGH: Mieter hat grundsätzlich ein Informationsrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG
Nach der aufgeführten Rechtsprechung sei dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen.
Eigentumsrecht des Vermieters berührt
Dabei sei zu berücksichtigen, dass das - gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden.
Abwägung zwischen Informationsinteresse des Mieters und Eigentumsinteresse des Vermieters erforderlich
Die erforderliche Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überwiegt, sei grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BGH, Urteil v. 02.03.2005 - VIII ZR 118/04 -). Das Berufungsgericht habe diese Abwägung in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände ohne Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten vorgenommen. Dabei sei das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG grundrechtlich geschützten Informationsbedürfnis des Mieters in der Regel hinreichend Rechnung getragen wird, wenn der Vermieter - wie hier - einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt, der den Empfang von Programmen in genügender Zahl und Qualität gewährleistet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2010
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pt)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss10566
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.