Dokument-Nr. 5214
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss13.11.2007
Mieterin hat keinen Anspruch auf Satellitenschüssel zum Empfang ausländischer ProgrammeVerweisung auf bestehenden Kabelanschluss zulässig
Die allein erziehende Antragstellerin, die ALG II bezieht, bewohnt mit ihren vier Kindern eine einer städtischen Wohnbaugesellschaft gehörende Mietwohnung in einem Stadtteil, in dem im Mai 2006 eine Sanierungssatzung in Kraft trat. Danach ist das von der Antragstellerin bewohnte Gebäude abzubrechen. Die Wohnbaugesellschaft nahm deswegen mit der Antragstellerin Kontakt auf, um eine freiwillige Beendigung des Mietverhältnisses und den Umzug in eine von mehreren angebotenen Ersatzwohnungen zu erreichen. Diese Bemühungen scheiterten, da die Antragstellerin die von der städtischen Wohnbaugesellschaft angebotenen Wohnungen wegen fehlender Satellitenschüssel für nicht zumutbar hielt. Sie habe einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf Empfang kurdischsprachiger Sendungen Die Stadt hob im Juni 2007 das Mietverhältnis auf der Grundlage des Baugesetzbuches zum 31.12.2007 auf.
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart wies den dagegen gerichteten Eilantrag zurück und führt hierzu aus:
Die Aufhebung des Mietverhältnisses sei rechtmäßig. Die angebotenen Ersatzwohnungen seien zumutbar, auch wenn an den dortigen Gebäuden auf Grund eines vorhandenen Anschlusses des örtlichen Kabelnetzbetreibers keine Parabolantennen angebracht werden dürften. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht bei privaten Mietverhältnissen dargelegt, die Einrichtung einer Parabolantenne, die den Empfang von ausländischen Rundfunkprogrammen ermögliche, welche über Satellit ausgestrahlt werden, sei vom Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt. Allerdings finde dieses Grundrecht auch im Privatrechtsverhältnis Mieter-Vermieter seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen und im Eigentumsrecht des Vermieters. Selbst in diesem Privatrechtsverhältnis müsse sich der ausländische Mieter regelmäßig darauf verweisen lassen, eine vorhandene Kabelanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen seiner Sprache bestehe. Die Antragstellerin habe schon nicht dargelegt, dass sie sich nicht über die beim örtlichen Kabelanbieter ohnehin oder jedenfalls gegen einen geringen monatlichen Aufpreis verfügbaren türkischen Kanäle informieren könne. Zudem sei die Informationsfreiheit der Antragstellerin hier nicht nur gegenüber einem privaten Interesse, sondern gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Sanierung des gesamten Wohngebiets abzuwägen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 27.11.2007
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