18.10.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss13.11.2007

Mieterin hat keinen Anspruch auf Satel­li­ten­schüssel zum Empfang ausländischer ProgrammeVerweisung auf bestehenden Kabelanschluss zulässig

Die allein erziehende Antragstellerin, die ALG II bezieht, bewohnt mit ihren vier Kindern eine einer städtischen Wohnbau­ge­sell­schaft gehörende Mietwohnung in einem Stadtteil, in dem im Mai 2006 eine Sanie­rungs­satzung in Kraft trat. Danach ist das von der Antragstellerin bewohnte Gebäude abzubrechen. Die Wohnbau­ge­sell­schaft nahm deswegen mit der Antragstellerin Kontakt auf, um eine freiwillige Beendigung des Mietver­hält­nisses und den Umzug in eine von mehreren angebotenen Ersatzwohnungen zu erreichen. Diese Bemühungen scheiterten, da die Antragstellerin die von der städtischen Wohnbau­ge­sell­schaft angebotenen Wohnungen wegen fehlender Satel­li­ten­schüssel für nicht zumutbar hielt. Sie habe einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf Empfang kurdisch­spra­chiger Sendungen Die Stadt hob im Juni 2007 das Mietverhältnis auf der Grundlage des Baugesetzbuches zum 31.12.2007 auf.

Die 9. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart wies den dagegen gerichteten Eilantrag zurück und führt hierzu aus:

Die Aufhebung des Mietver­hält­nisses sei rechtmäßig. Die angebotenen Ersatzwohnungen seien zumutbar, auch wenn an den dortigen Gebäuden auf Grund eines vorhandenen Anschlusses des örtlichen Kabel­netz­be­treibers keine Parabolantennen angebracht werden dürften. Zwar habe das Bundes­ver­fas­sungs­gericht bei privaten Mietver­hält­nissen dargelegt, die Einrichtung einer Parabolantenne, die den Empfang von ausländischen Rundfunk­pro­grammen ermögliche, welche über Satellit ausgestrahlt werden, sei vom Grundrecht der Infor­ma­ti­o­ns­freiheit geschützt. Allerdings finde dieses Grundrecht auch im Privat­rechts­ver­hältnis Mieter-Vermieter seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen und im Eigentumsrecht des Vermieters. Selbst in diesem Privat­rechts­ver­hältnis müsse sich der ausländische Mieter regelmäßig darauf verweisen lassen, eine vorhandene Kabelanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen seiner Sprache bestehe. Die Antragstellerin habe schon nicht dargelegt, dass sie sich nicht über die beim örtlichen Kabelanbieter ohnehin oder jedenfalls gegen einen geringen monatlichen Aufpreis verfügbaren türkischen Kanäle informieren könne. Zudem sei die Infor­ma­ti­o­ns­freiheit der Antragstellerin hier nicht nur gegenüber einem privaten Interesse, sondern gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Sanierung des gesamten Wohngebiets abzuwägen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 27.11.2007

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