Im Fall besaß ein Mann türkischer Herkunft eine Eigentumswohnung, die er selbst bewohnte. In seiner Loggia oder auf dem Dach des Hauses, das an ein Breitbandkabelnetz angeschlossen war, wollte er eine Satellitenantenne aufstellen. Mit dem Parabolspiegel wollte er spezielle seriöse Nachrichtensender in türkischer Sprache empfangen (CNNTürk, NTVTürk, HaberTürk). Über das Kabelnetz könnte er mithilfe eine digitalen Zusatzgerätes das Programmpaket "Kabel Digital Türkisch Basic" mit sechs türkischen Programmen empfangen. Reine Nachrichtensender sind in diesem Paket nicht enthalten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verweigerte ihm die Erlaubnis zu Errichtung einer Parabolantenne.
Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Celle entschied. Der Mann habe keinen Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Zustimmung zur Errichtung der Parabolantenne aus seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG.
Die Installation der Parabolantenne stelle eine sog. bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfe. Jedoch müssten Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 WEG eine bauliche Veränderung dulden, durch die ihre Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt würden. Entscheidend sei daher, ob der Gebrauch des Gemeinschaftseigentums zu einem Nachteil führe, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe.
Hier seien die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), das dem Mann einen Anspruch auf Zustimmung zur beabsichtigten Installation gebe, wenn er in seinen Grundrechten verletzt werde. Es sei aber herrschende Ansicht in der Rechtsprechung, dass es regelmäßig zumutbar sei, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu mehreren Programmen in der Sprache des Heimatlandes des Wohnungseigentümers oder -mieters bestünde (BGH, Urt. v. 02.03.2005; LG Arnsberg, Urt. v. 19.10.2004; LG München I, Beschl. v. 11.07.2005; LG Coburg, Urt. v. 10.08.2001). Über das Kabelnetz könne der Mann hier sog. Vollprogramme empfangen. Diese sendeten auch Nachrichten, so dass das durchschnittliche Informationsinteresse befriedigt sei.