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- GE 2013, 1527Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 1527
- NJW-RR 2013, 1357Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1357
- NJW-Spezial 2013, 643 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 643, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
- NZM 2013, 793Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 793
- WuM 2013, 631Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 631
- ZMR 2014, 390Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 390
- Amtsgericht Lampertheim, Urteil, 4 C 19/11
- Wohneigentumsrecht
- Anspruch auf ...
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- Entfernung
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Landgericht Frankfurt am Main Hinweisbeschluss21.05.2013
Kein Anspruch des ausländischen Wohnungseigentümers auf Installation einer Parabolantenne bei vorhandenen Kabel- und InternetanschlussBefriedigung des Informationsinteresses durch möglichen Empfang ausländischer Programme über Breitbandkabel- und Breitband-DSL-Anschluss
Besteht die Möglichkeit ausländische Fernsehsender über einen Breitband- bzw. Breitband-DSL-Anschluss zu empfangen, hat ein ausländischer Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne. Denn insofern kann er sein Informationsinteresse über den Kabel- bzw. Internetanschluss befriedigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2011 installierte ein türkischer Wohnungseigentümer eine Satellitenschüssel. Die übrigen Wohnungseigentümer waren damit jedoch nicht einverstanden und verlangten die Beseitigung der Schüssel. Sie verwiesen darauf, dass es möglich sei über den Breitbandkabelanschluss über 12 türkischsprachige Sender zu empfangen. Dem Wohnungseigentümer genügte dies hingegen nicht, da über den Kabelanschluss keine speziellen Sport- und Religionssender empfangbar waren. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Nachdem das Amtsgericht Lampertheim den Beseitigungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft bejahte, musste sich das Landgericht Frankfurt a.M. mit dem Fall beschäftigen.
Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne bestand
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe die Beseitigung der Parabolantenne verlangen dürfen. Denn durch diese sei es zu einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks des Wohnhauses gekommen. Dieses durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht sei gewichtiger als das ebenfalls grundrechtlich geschützte Interesse des türkischen Wohnungseigentümers auf Nutzung der Antenne.
Befriedigung des Informationsinteresses durch Kabel- und Internetanschluss
Nach Auffassung des Landgerichts bestehe kein Anspruch auf Genehmigung einer Satellitenschüssel, wenn über einen Kabelanschluss eine ausreichende Anzahl von ausländischen Sendern empfangen und somit das Informationsinteresse des ausländischen Wohnungseigentümers befriedigt werden kann. Dies sei hier der Fall gewesen. Hinzu sei gekommen, dass es möglich war über den Breitband-DSL-Anschluss Fernsehsender aus der Türkei zu empfangen. Sollten keine internetfähigen Computer verfügbar seien, sei es zumutbar solche anzuschaffen.
Kein Anspruch auf Empfang aller denkbaren Sender
Zudem verwies das Landgericht darauf, dass kein Anspruch auf Empfang aller denkbaren Programme bestehe. Daher sei es unerheblich gewesen, ob über den vorhandenen Kabelanschluss keine besonderen Sportsender empfangen werden konnten. Da die empfangbaren türkischen Sender über Sportereignisse berichteten, habe keine Beeinträchtigung des Informationsinteresses vorgelegen. Aus dem selben Grund habe darüber hinaus kein Anspruch auf Empfang gesonderter Religionsprogramme bestanden. Ohnehin sei es nicht ersichtlich gewesen, warum die Religionsausübung nur durch die Nutzung von Fernsehsendern möglich gewesen sein sollte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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