23.11.2024
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Dokument-Nr. 17829

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Hinweisbeschluss21.05.2013Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 75/12, 2/13 S 75/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2013, 1527Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 1527
  • NJW-RR 2013, 1357Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1357
  • NJW-Spezial 2013, 643 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 643, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
  • NZM 2013, 793Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 793
  • WuM 2013, 631Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 631
  • ZMR 2014, 390Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 390
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lampertheim, Urteil, 4 C 19/11
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Hinweisbeschluss21.05.2013

Kein Anspruch des ausländischen Wohnungs­ei­gen­tümers auf Installation einer Parabolantenne bei vorhandenen Kabel- und Inter­ne­t­an­schlussBefriedigung des Informations­interesses durch möglichen Empfang ausländischer Programme über Breitbandkabel- und Breitband-DSL-Anschluss

Besteht die Möglichkeit ausländische Fernsehsender über einen Breitband- bzw. Breitband-DSL-Anschluss zu empfangen, hat ein ausländischer Wohnungs­ei­gentümer keinen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne. Denn insofern kann er sein Informations­interesse über den Kabel- bzw. Inter­ne­t­an­schluss befriedigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2011 installierte ein türkischer Wohnungseigentümer eine Satellitenschüssel. Die übrigen Wohnungs­ei­gentümer waren damit jedoch nicht einverstanden und verlangten die Beseitigung der Schüssel. Sie verwiesen darauf, dass es möglich sei über den Breitbandkabelanschluss über 12 türkisch­sprachige Sender zu empfangen. Dem Wohnungs­ei­gentümer genügte dies hingegen nicht, da über den Kabelanschluss keine speziellen Sport- und Religionssender empfangbar waren. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Nachdem das Amtsgericht Lampertheim den Besei­ti­gungs­an­spruch der Wohnungseigentümergemeinschaft bejahte, musste sich das Landgericht Frankfurt a.M. mit dem Fall beschäftigen.

Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne bestand

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft habe die Beseitigung der Parabolantenne verlangen dürfen. Denn durch diese sei es zu einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks des Wohnhauses gekommen. Dieses durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht sei gewichtiger als das ebenfalls grundrechtlich geschützte Interesse des türkischen Wohnungs­ei­gen­tümers auf Nutzung der Antenne.

Befriedigung des Infor­ma­ti­o­ns­in­teresses durch Kabel- und Inter­ne­t­an­schluss

Nach Auffassung des Landgerichts bestehe kein Anspruch auf Genehmigung einer Satel­li­ten­schüssel, wenn über einen Kabelanschluss eine ausreichende Anzahl von ausländischen Sendern empfangen und somit das Informationsinteresse des ausländischen Wohnungs­ei­gen­tümers befriedigt werden kann. Dies sei hier der Fall gewesen. Hinzu sei gekommen, dass es möglich war über den Breitband-DSL-Anschluss Fernsehsender aus der Türkei zu empfangen. Sollten keine internetfähigen Computer verfügbar seien, sei es zumutbar solche anzuschaffen.

Kein Anspruch auf Empfang aller denkbaren Sender

Zudem verwies das Landgericht darauf, dass kein Anspruch auf Empfang aller denkbaren Programme bestehe. Daher sei es unerheblich gewesen, ob über den vorhandenen Kabelanschluss keine besonderen Sportsender empfangen werden konnten. Da die empfangbaren türkischen Sender über Sportereignisse berichteten, habe keine Beein­träch­tigung des Infor­ma­ti­o­ns­in­teresses vorgelegen. Aus dem selben Grund habe darüber hinaus kein Anspruch auf Empfang gesonderter Religi­o­ns­pro­gramme bestanden. Ohnehin sei es nicht ersichtlich gewesen, warum die Religi­o­ns­ausübung nur durch die Nutzung von Fernsehsendern möglich gewesen sein sollte.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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