Im zugrunde liegenden Fall hatte eine deutsche Frau polnischer Herkunft (Beklagte) eine Parabolantenne an dem Geländer eines bodentiefen Fensters ihrer Eigentumswohnung angebracht. Die Antenne ermöglicht den Empfang einer Vielzahl polnischsprachiger Fernsehprogramme. Die Eigentümergemeinschaft sah in der Satellitenschüssel eine ästhetische Beeinträchtigung der Hausfassade und klagte auf Entfernung. Die Frau argumentierte dagegen, dass sie mit der Breitbandkabelanlage des Hauses zwar zwei polnische Sender empfangen könne, jedoch keine Regionalprogramme aus Oberschlesien.
Das Amtgericht und das Landgericht verpflichteten die Frau zur Entfernung der Parabolantenne. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Urteile im Ergebnis und verpflichtete die Frau zur Entfernung der Antenne. Gleichwohl habe sie aber einen Anspruch, die Antenne an anderer Stelle zu installieren.
Auch wenn der Bestand des Gebäudes durch die Anbringung der Antenne nicht berührt werde, bedeute das Handeln der Frau einen Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum, den die Wohnungseigentümer ohne ihre Zustimmung nicht hinzunehmen bräuchten. Nach § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG könnten daher die übrigen Miteigentümer die Beseitigung der Parabolantenne verlangen.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts brauche die Beklagte sich zwar nicht auf den Empfang der beiden in das Breitbandkabel eingespeisten Sender verweisen zu lassen. Dass sie und ihre Familienangehörigen ihre polnische Staatsangehörigkeit aufgegeben und die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen haben, schränke den Schutz des Informationsinteresses der Beklagten durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht ein. Das gelte auch für die Wirkungen der Grundrechte im Privatrecht. Das Interesse der Beklagten, von polnischen Fernsehsendern über die Ereignisse aus dem näheren Bereich ihres früheren Heimatlands unterrichtet zu werden, sei offensichtlich.
Dieses Interesse führe dazu, dass die übrigen Wohnungseigentümer der Beklagten den Empfang der per Satellit ausgestrahlten polnischen Programme ermöglichen müssen. Der Anspruch der Beklagten hierauf gehe jedoch weder dahin, dass die Beklagte hierzu eine Antenne an das Geländer vor dem Fenster ihrer Wohnung anbringen kann, noch dahin, dass ihr hierzu kein weiterer Aufwand zugemutet werden dürfte.
Das ästhetische Interesse der übrigen Miteigentümer und das Informationsinteresse der Beklagten seien vielmehr gegeneinander abzuwägen. Die Klägerin verwies hierzu auf die Möglichkeit, die Antenne im Dachbereich des Gebäudes anzubringen. Dadurch werde der ästhetische Eindruck des Gebäudes weniger beeinträchtigt.
Die Abwägung führe dazu, dass die Beklagte verlangen könne, dass die übrigen Wohnungseigentümer der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach des Hauses oder in dessen Dachbereich zustimmen.
Die Duldungspflicht der Miteigentümer führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte ohne deren Zustimmung berechtigt wäre, die zur Anbringung der Antenne notwendigen Arbeiten am Dach des Hauses vornehmen zu lassen. Den Miteigentümern sei es vielmehr vorbehalten, den konkreten Ort im Dachbereich des Gebäudes zu bestimmen, an dem die Antenne angebracht werden darf.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2009
Quelle: ra-online, BGH