21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 216

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Urteil10.08.2001Landgericht Coburg33 S 90/01
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kronach, , 1 C 665/00
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Landgericht Coburg Urteil10.08.2001

Satel­li­ten­schüssel trotz KabelanschlussZur Zulässigkeit des Anbringens einer Satel­li­ten­schüssel durch einen Mieter mit fremder Muttersprache trotz Kabelanschluss für die Wohnung

Ausländische Mieter dürfen eine eigene Satel­li­ten­schüssel anschaffen, wenn sie über Kabel nur einen Sender ihrer Heimatsprache empfangen können. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor.

Ein Fernsehprogramm in der Muttersprache wird der durch das Grundgesetz geschützten Infor­ma­ti­o­ns­freiheit des Mieters nicht gerecht. Folge: trotz Kabelanschluss darf der Mieter dann eine „Satel­li­ten­schüssel“ aufbauen, wenn er nur mit ihr mehr als einen „Heimatsender“ empfangen kann.

Für diesen Fall überwiege die Infor­ma­ti­o­ns­freiheit des Mieters das Eigentumsrecht des Vermieters, befanden Amtsgericht Kronach und Landgericht Coburg. Und wiesen die Klage des Vermieters auf Beseitigung des Parabolspiegels ab.

Sachverhalt

Über das Breitbandnetz konnte ein Mieterpaar mit polnischer Muttersprache lediglich einen polnischen Fernsehsender empfangen. Deswegen montierten sie an die Außenfassade des Mietshauses eine „Satel­li­ten­schüssel“ – mit der ihnen nun fünf polnische Sender zur Verfügung standen. Der Vermieter meinte jedoch, das äußere Erschei­nungsbild seines Anwesens sei beeinträchtigt, und verlangte Demontage. Dem Infor­ma­ti­o­ns­be­dürfnis seiner Mieter sei mit einem polnischen Fernsehsender ausreichend Rechnung getragen. Als die „Schüssel“ blieb, klagte er auf Entfernung.

Gerichtsentscheidung

Ohne Erfolg. Das Amtsgericht Kronach führte aus, im zu entscheidenden Fall überwiege das Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Mieter das Recht des Vermieters an der äußeren Gestaltung des Mietobjektes. Das Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse sei durch das Grundgesetz geschützt. Es beinhalte das Recht, sich in seiner Muttersprache aus verschiedenen unabhängigen Quellen zu informieren – wie schon das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden habe. Nur so könne man sich eine Meinung zu einer Angelegenheit bilden. Deshalb seien mindestens zwei Heimatprogramme nötig – und damit eine Parabolantenne. Dahinter müsse das Eigentumsrecht des Vermieters zurück treten. Letztgenannter wollte das nicht akzeptieren: er legte Berufung zum Landgericht Coburg ein. Doch die Landrichter sahen den Fall exakt so wie das Amtsgericht. Man folge den zutreffenden Gründen des Ersturteils, führten sie aus - und wiesen die Berufung zurück.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 21.08.2001

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