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Amtsgericht Rüsselsheim Urteil23.11.2011
Anspruch auf Ausgleichszahlung: Fluggäste können bei Abflugverspätung aufgrund technischen Defekts Schadensersatz fordernFlug muss sich um mindestens drei Stunden verspätet haben
Ein Flugunternehmen kann den Anspruch der Fluggäste auf Ausgleichszahlung infolge einer Abflugverspätung nur dann verneinen, wenn Gründe vorlagen, die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens standen. Eindeutig werden dafür Beispiele wie versteckte Fabrikationsfehler, Sabotageakte oder terroristische Handlungen genannt. Eine Störung der Höhenruderanzeige ist hingegen als technischer Defekt einzuordnen, für den ein Luftfahrtunternehmen die volle Verantwortung trägt und demzufolge auf Ausgleichszahlungen in Anspruch genommen werden kann. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim hervor.
Der Kläger im vorliegenden Fall machte Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro geltend, da er sein Reiseziel erst mit einer Verspätung um 19 Stunden erreichte. Das beklagte Flugunternehmen versuchte die Forderung mit der Begründung abzuwehren, es hätten außergewöhnliche Umstände vorgelegen, für die es nicht einzustehen habe.
Mindestens drei Stunden Verspätung gelten als Voraussetzung für Anspruch auf Ausgleichzahlung
Der Kläger hatte laut Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim einen Anspruch auf Leistung von Ausgleichszahlungen in der geltend gemachten Höhe. Nach den Entscheidungen des (Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 Aktenzeichen C-402/07 und C-432/07) sowie des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2010 (Aktenzeichen Xa ZR 95/06) seien die Art. 5,6 und 7 VO dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruches den Fluggästen annullierter Flüge gleichzustellen seien. Voraussetzung sei jedoch ein erlittener Zeitverlust von mindestens drei Stunden, durch den der Reisende sein Ziel nicht früher als drei Stunden später nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht habe.
Der aufgetretene technische Defekt lag in der betrieblichen Sphäre des Flugunternehmens
Der Ersatzanspruch im vorliegenden Fall sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Verspätung etwa auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen sei, die nicht im Einflussbereich des Luftfahrtunternehmens gelegen habe. Der behauptete Defekt der Höhenruderanzeige scheide als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO aus. Bei diesem Fehler handele es sich nicht um einen Defekt, der außerhalb der Sphäre des Unternehmens gelegen habe und sich dessen Beherrschung entziehe. Technische Probleme des Fluggeräts würden in der besonderen Risikosphäre eines Luftfahrtunternehmens liegen. In Anlehnung an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22.12.2008 (Aktenzeichen C-549/07) komme ein Ausschluss des Ausgleichsanspruchs wegen technischer Mängel jedoch nur dann in Betracht, wenn die Probleme auf tatsächlich unbeherrschbare Vorkommnisse zurückzuführen seien. Hierzu zählten beispielsweise versteckte Fabrikationsfehler, Sabotageakte, oder terroristische Handlungen.
Der im vorliegenden Fall aufgetretene technische Fehler sei jedoch von diesem zu verantworten. Die 19-stündige Verspätung könne allein auf die Reparatur des Fluggeräts zurückgeführt werden, da diese nicht innerhalb der Dienstzeit der Flugzeugbesatzung habe beendet werden können. Erst am nächsten Tag habe die Reparatur unmittelbar vor dem tatsächlichen Abflug abgeschlossen werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Rüsselsheim (vt/st)
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