21.11.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 4558

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Beschluss17.07.2007BundesgerichtshofX ZR 95/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2007, 3437Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 3437
  • RRa 2007, 233Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2007, Seite: 233
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil17.03.2006, 3 C 109/06 (33)
  • Landgericht Darmstadt, Urteil12.07.2006, 21 S 82/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss17.07.2007

Flugzeug mit 25 Stunden Verspätung - Anspruch auf Ausgleichs­zahlung?Vorla­ge­be­schluss des Bundes­ge­richtshofes an den Europäischen Gerichtshof

Wenn Reisende den geplanten Flug nicht nehmen können und erst am nächsten Tag befördert werden, so dass sie 25 Stunden später ans Ziel kommen, stellt sich die juristische Frage, ob der Flug annulliert wurde oder nur verspätet ist. Hiervon hängt ab, ob die Reisenden im Sinne der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Anspruch auf eine Ausgleichs­zahlung haben. Dies konnte auch der Bundes­ge­richtshof nicht beantworten und ruft daher den Europäischen Gerichtshof an.

Die Kläger hatten einen Charterflug von Frankfurt nach Toronto und zurück gebucht. Der Rückflug verschob sich wegen technischer Defekte des vorgesehenen Flugzeugs. Nach mehrstündiger Wartezeit am Flughafen erhielten die Fluggäste ihr Gepäck zurück und wurden zur Übernachtung in ein Hotel gebracht. Der Abflug erfolgte erst am nächsten Tag. Die Kläger kamen mit einer Verspätung von etwa 25 Stunden in Frankfurt an. Sie haben die Flugge­sell­schaft auf die Ausgleichs­zahlung von 600, € pro Person verklagt, die in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichs- und Unter­stüt­zungs­leis­tungen für Fluggäste im Fall der Nicht­be­för­derung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen für den Fall einer Annullierung des geplanten Fluges vorgesehen ist.

Die Beklagte lehnt eine Ausgleichs­zahlung ab, weil es sich lediglich um eine Verspätung gehandelt habe. Auch das Amtsgericht und das Berufungs­gericht haben eine Verspätung angenommen und die Ausgleichs­ansprüche der Kläger daher zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Kläger.

Der Bundes­ge­richtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung von Art. 2 lit. l, 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unter­stüt­zungs­leis­tungen für Fluggäste im Fall der Nicht­be­för­derung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) folgende Fragen zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt:

1. Ist bei der Auslegung des Begriffs "Annullierung" in Abgrenzung zur Verspätung entscheidend darauf abzustellen, ob die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wird, so dass eine Verzögerung unabhängig von ihrer Dauer keine Annullierung darstellt, wenn die Flugge­sell­schaft die Planung des ursprünglichen Fluges nicht aufgibt?

2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: Unter welchen Umständen ist eine Verzögerung des geplanten Fluges nicht mehr als Verspätung, sondern als Annullierung zu behandeln? Hängt die Beantwortung dieser Frage von der Dauer der Verspätung ab?

Quelle: ra-online, BGH

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