21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil14.02.2018

Errichtung eines Gartenhauses bedarf der Zustimmung der MiteigentümerWuchtiges braunes Holzhaus verändert äußeres Erschei­nungsbild der Wohnanlage erheblich

In dem Garten einer Wohnanlage darf ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer kein Gartenhaus errichtet werden. Dies entschied das Amtsgericht München und verurteilte eine Wohnungs­eigen­tümerin zur Entfernung des von ihr auf einer Sonder­nutzungs­fläche errichteten Gartenhauses.

Klägerin und Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls sind jeweils Miteigentümer einer Wohnanlage in München-Schwabing West, bei deren Errichtung in allen Gartenanteilen nach drei Seiten offene Lauben aufgestellt waren. Eine Seite der früher auf dem Gartenanteil der Beklagten befindlichen Laube war ebenso wie die Dachba­l­ken­kon­struktion durch Rankbepflanzung vollständig zugewachsen.

Eigentümer streiten über Zulässigkeit der aufgestellten Gartenlaube

Die Klägerin trug vor, dass nach Abriss der Laube das Gartenhaus von der Beklagten errichtet worden sei, ohne dass sie dazu durch Teilungserklärung mit Gemein­schafts­ordnung oder durch Beschluss der Eigen­tü­mer­ver­sammlung berechtigt gewesen sei. Die Beklagte war der Auffassung, dass das Gartenhaus das archi­tek­to­nische und ästhetische Bild der Wohnanlage nicht beeinträchtige. Es ersetze ja auch lediglich die dort früher befindliche Gartenlaube, die nach der Gemein­schafts­ordnung zulässig war. Die Klägerin habe auf ihrem Gartenanteil und halb auf dem Gartenanteil der Beklagten selbst ein Glashaus errichtet. Die übrigen Miteigentümer seien gegen deren Gartenhaus auch nicht vorgegangen.

Rechte der anderen Wohnungs­ei­gentümer dürfen laut Gemein­schafts­ordnung nicht beeinträchtigt werden

Nach der geltenden Gemein­schafts­ordnung kann jeder Wohnungs­ei­gentümer die von seinem Sonder­nut­zungsrecht betroffenen Gegenstände unter folgendem Vorbehalt verändern und verbessern: "die Rechte der anderen Wohnungs­ei­gentümer dürfen nicht beeinträchtigt werden, bauliche Veränderungen müssen behördlich genehmigt sein, die Sicherheit, die Stabilität, die Zweckbestimmung und das archi­tek­to­nische und ästhetische Bild der Wohnanlage dürfen nicht beeinträchtigt werden."

Wuchtiges Gartenhaus stört ästhetische Bild der Gesamtanlage mehr als vorherige Gartenlaube

Das Amtsgericht München gab der Klagepartei Recht. Das Gartenhaus wirke sehr groß und wuchtig und habe eine dunkelbraune Farbe. Dadurch werde aber das äußere Erschei­nungsbild der Wohnanlage erheblich verändert, denn dort wo vorher grüne Wiese gewesen sei, stehe nunmehr ein wuchtiges braunes Holzhaus. Aber auch unter Berück­sich­tigung, dass zuvor eine nach der Gemein­schafts­ordnung erlaubte Gartenlaube aufgestellt gewesen sei, störe das Gartenhaus das ästhetische Bild der Gesamtanlage mehr als eine Gartenlaube. Die Gartenlaube sei, so wie die Beklagtenpartei vorgetragen hat, von grünem Efeu eingerahmt gewesen und hatte damit keine dunkelbraune Farbe, sondern sei grün gewesen. Zudem wirke eine Bepflanzung mit Efeu weniger aufdringlich als eine dunkelbraune Farbe des Gartenhauses. Auch die Maße des Gartenhauses seien zum Teil größer als die der Gartenlaube. Zudem sei eine Seite der Gartenlaube offen, so dass die Gestaltung der Gartenlaube komplett anders gewesen sei als die Gestaltung des streit­ge­gen­ständ­lichen Gartenhauses, wodurch das Gartenhaus auch eine optische Beein­träch­tigung der Gesamt­wohn­anlage darstelle, urteilte das Gericht. Die Schwelle dafür, ob eine nur unerhebliche und deshalb hinzunehmende optische Veränderung anzunehmen sei, sei eher niedrig anzusetzen, denn grundsätzlich sei eine Umgestaltung des Gemein­schafts­ei­gentums ohne oder gegen den Willen von Wohnungs­ei­gen­tümern nicht zulässig. Das umgekehrt von der Klägerin wohl unrechtmäßig aufgestellte Glashaus hindere ihren Anspruch nicht, sondern berechtige die Beklagte ihrerseits von der Klägerin dessen Beseitigung zu verlangen.

Gartenanlage darf gemäß Gemein­schafts­ordnung nur als Ziergarten genutzt werden

Das Landgericht München I wies die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurück, dass die Gemein­schafts­ordnung vor allem vorschreibe, dass die Gartenanlage nur als Ziergarten zu nutzen sei. Ein Gartenhaus diene dem Unterstellen oder Aufbewahren von Gegenständen und eben nicht vorrangig gestalterischen oder ästhetischen Zwecken.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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