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Amtsgericht München Urteil18.08.2015

Wohnungs­ei­gentümer darf nicht eigenmächtig Baugrube für Einbau eines Pools aushebenAusschließ­liches Sonder­nut­zungsrecht gilt nur für Garte­n­o­ber­fläche nicht für darunter liegendes Erdreich

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass das ausschließliche Sonder­nut­zungsrecht an der Garte­n­o­ber­fläche und Gartenterrasse in der Regel die zustim­mungsfreie Nutzung nur für die Garte­n­o­ber­fläche und nicht für das darunter liegende Erdreich erlaubt. Das eigenmächtige Ausheben einer Baugrube für einen Pool im Terras­sen­bereich einer Eigen­tums­wohnung ist daher unzulässig.

Die Klägerin und die Beklagten des zugrunde liegenden Verfahrens sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in München. Im September 2014 hoben die Beklagten im Bereich ihrer Terrasse eine 4,5 x 5,5 Meter große und 2 Meter tiefe Baugrube für einen Swimmingpool aus. Eine Zustimmung der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft zum Einbau des Pools wurde nicht eingeholt.

Parteien streiten über nötige Zustimmung der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft zum Einbau des Pools

Die Klägerin erhob Klage vor dem Amtsgericht München und verlangt den Rückbau der bereits durchgeführten Baumaßnahmen. Sie ist der Ansicht, dass das unter der Rasenoberfläche und unter der Terrasse liegende Erdreich zum Gemein­schafts­ei­gentum gehöre und dass der Pool das äußere Erschei­nungsbild der Häuser verändere. Die Beklagten sind der Meinung, dass der Bau des Swimmingpools nicht der Zustimmung der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft bedarf.

Sonder­nut­zungsrecht gilt nur für Garte­n­o­ber­fläche

Das Amtsgericht München gab der Klägerin Recht. In Anlage III der Teilungs­er­klärung seien die Sonder­nut­zungs­rechte geregelt. Danach haben die Beklagten das ausschließliche Sonder­nut­zungsrecht an der Garte­n­o­ber­fläche und Gartenterrasse. Das Gericht führt in der Urteils­be­gründung aus, dass dies bei wörtlicher Auslegung bedeute, dass auch nur ein Sonder­nut­zungsrecht an der Garte­n­o­ber­fläche bestehe und nicht an dem darunter liegenden Erdreich. Diese Auslegung erscheine auch nicht überraschend oder erklä­rungs­be­dürftig, da sich in dem Erdreich unter der Garte­n­o­ber­fläche Einrichtungen zur Versorgung des Anwesens oder z.B. auch - so wie in diesem Fall - eine Sickergrube befinden können und deshalb dem einzelnen Miteigentümer lediglich das Sonder­nut­zungsrecht an der Garte­n­o­ber­fläche eingeräumt werde.

Intensivere Nutzung des Gartens durch Einbau eines Pools stellt ohnehin Beein­träch­tigung anderer WEG-Mitglieder dar

Die Beklagten könnten nicht argumentieren, dass dann jede Bepflanzung der Garte­n­o­ber­fläche unmöglich wäre. Eine Bepflanzung, die nicht sehr tief gehe und damit nur die Garte­n­o­ber­fläche berühre, sei daher weiter möglich. Eine Bepflanzung mit Pflanzen, die sehr tiefe Wurzeln haben, würde nach dieser Auslegung nicht von der Zustimmung der übrigen Miteigentümer gedeckt sein. Im Übrigen liege auch eine Beein­träch­tigung insofern vor, als die Beklagten das Gemein­schafts­ei­gentum intensiver nutzten als zuvor. Durch Einbau eines Pools werde das Erdreich intensiver genutzt als zuvor und dies stelle bereits eine Beein­träch­tigung der anderen WEG-Mitglieder dar, so das Gericht weiter.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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