23.11.2024
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Dokument-Nr. 32405

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Urteil25.08.2022Landgericht Berlin85 S 16/21 WEG
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 1062Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1062
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Landgericht Berlin Urteil25.08.2022

Unzulässigkeit des eigenmächtigen Ausbaus eines im Gemein­schafts­eigentum stehenden Spitzbodens durch Wohnungs­ei­gentümerMangelfreiheit der Baumaßnahme und Zustimmung des Verwalters unerheblich

Ein Wohnungs­ei­gentümer darf einen im Gemein­schafts­eigentum stehenden Spitzboden nicht eigenmächtig ausbauen. Er ist dann zum Rückbau verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die Baumaßnahme mangelfrei ist und der Verwalter dem Vorhaben zugestimmt hat. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Eigentümer einer Wohnung in Berlin durch Umbaumaßnahmen den im Gemeinschaftseigentum stehenden Spitzboden in ihre Wohnung integriert. Dagegen klagte die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Sie begehrte den Rückbau.

Anspruch auf Rückbau der Umbaumaßnahmen

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Rückbau der Umbaumaßnahmen zu. Sie stellen eine bauliche Veränderung dar, die zu einer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Beein­träch­tigung der Rechte der anderen Wohnungs­ei­gentümer führen. Das Interesse der Beklagten, ihren Wohnraum zu vergrößern rechtfertigen die Maßnahmen nicht.

Mangelfreiheit der Baumaßnahmen und Zustimmung des Verwalters unerheblich

Für unerheblich hielt das Landgericht den Umstand, dass die Baumaßnahmen mangelfrei ausgeführt wurden und die Statik des Hauses nicht beeinflusst haben. Unbeachtlich sei auch, dass der Verwalter den Maßnahmen zugestimmt hatte. Bauliche Veränderungen, durch welche die Rechte von anderen Wohnungs­ei­gen­tümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, bedürfen nach § 20 Abs. 1 und 3 WEG der Genehmigung der Wohnungs­ei­gentümer durch Beschluss. Entge­gen­stehende Regelungen in der Teilungs­er­klärung müssen klar und eindeutig sein.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2022, 1062/rb)

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