21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil12.06.2015

Sonder­nut­zungsrecht führt nicht zu wirtschaft­lichem EigentumSonder­nutzungs­berechtigter kann sich Wert des Grundstücks nicht zu Eigen machen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Sonder­nutzungs­berechtigter im Sinne des Wohnungs­eigentums­gesetzes nicht wirtschaft­licher Eigentümer des Grund­s­tücksteils ist, auf den sich das Sonder­nut­zungsrecht bezieht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt eine landwirt­schaftliche Rinderhaltung. Auf dem landwirt­schaftlich genutzten Grundstück, das eine Fläche von knapp 2 ha umfasst, befanden sich auch die Wirtschafts­gebäude und die Privatwohnung. Der Kläger teilte das Grundstück in zwei Wohneinheiten, die mit Mitei­gen­tums­an­teilen am Grundstück von 45/100 bzw. 55/100 sowie dem Sondereigentum an je einer Hälfte eines noch zu errichtenden Doppelhaus verbunden waren. Die kleinere Wohneinheit übertrug er im Wege der vorweg­ge­nommenen Erbfolge auf seine Tochter, die andere behielt er zurück. Mit der zurück­be­haltenen Wohneinheit war auch das Sondereigentum an den landwirt­schaft­lichen Gebäuden sowie ein Sonder­nut­zungsrecht an der gesamten Grund­s­tücks­fläche mit Ausnahme des Gartens der auf die Tochter übertragenen Wohneinheit verbunden.

Kläger sieht sich aufgrund des Sonder­nut­zungs­rechts als wirtschaft­lichen Eigentümer der Fläche

Da Finanzamt setzte aufgrund der unentgeltlichen Übertragung einen Entnahmegewinn in Bezug auf 45 % der gesamten Grund­s­tücks­fläche (ca. 8.800 m²) an. Demgegenüber war der Kläger der Auffassung, dass lediglich eine Fläche von etwa 200 m² entnommen worden sei. Im Übrigen sei er aufgrund des Sonder­nut­zungs­rechts wirtschaft­licher Eigentümer der Fläche geblieben.

FG: Zurück­be­haltenes Sonder­nut­zungsrecht vermittelt kein wirtschaft­liches Eigentum

Dem folgte das Finanzgericht Münster nicht und wies die Klage ab. Der Kläger habe durch die unentgeltliche Übertragung der Wohneinheit an seine Tochter das zivilrechtliche Eigentum in Höhe eines Bruchteils von 45 % seiner zum landwirt­schaft­lichen Betrie­bs­vermögen gehörenden Fläche verloren. Das zurückbehaltene Sonder­nut­zungsrecht als Gebrauchs- und Nutzungsrecht vermittele ihm kein wirtschaft­liches Eigentum, denn seine wirtschaftliche Position sei deutlich schwächer als die eines Eigentümers. Der Kläger könne sich - ähnlich wie ein Vorbe­halts­nieß­braucher - nicht den Wert des Grundstücks zu Eigen machen. Im Fall einer Grund­s­tücks­ver­äu­ßerung, die alle Wohnungs­ei­gentümer gemeinsam vornehmen müssten, stünde der auf den Grund­s­tück­s­anteil der Tochter entfallende Wert ihr und nicht dem Kläger zu. Ebenso trage sie das wirtschaftliche Risiko etwaiger Wertminderungen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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