Finanzgericht Münster Urteil11.11.2010
FG Münster: Bloßer Vermächtnisanspruch kann wirtschaftliches Eigentum begründenFinanzamt darf die im Grundstück enthaltenen stillen Reserven in Aufgabegewinn nach § 16 EStG einbeziehen
Der per Vermächtnis begründete - aber nicht erfüllte - Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks kann ausreichen, um beim Begünstigten wirtschaftliches Eigentum anzunehmen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im Streitfall betrieben zunächst der Vater und die Großmutter des Klägers in der Rechtsform einer GbR einen Einzelhandel. Die Großmutter überließ der GbR für betriebliche Zwecke ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück. Nach dem Tod der Großmutter führte der Vater das Gewerbe als Einzelunternehmer unverändert fort. Dem Vater, der nicht Erbe geworden war, wurde das Betriebsgrundstück vermächtnisweise zugesprochen. Der Vermächtnisanspruch wurde nicht erfüllt; allerdings verlangte der Erbe das Grundstück auch nicht heraus. Nachdem auch der Vater gestorben war, stellte der Kläger als dessen alleiniger Erbe den Geschäftsbetrieb ein. Das Finanzamt bezog die in dem Grundstück enthaltenen stillen Reserven in den Aufgabegewinn nach § 16 EStG ein.
Grundstück gehörte zum Betriebsvermögen
Das Finanzgericht Münster folgte dieser Auffassung. Das Grundstück habe zwar nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Klägers bzw. seines verstorbenen Vaters gestanden, aber dennoch zum Betriebsvermögen gehört. Der Vater sei infolge seines Vermächtnisanspruchs auf Übertragung des Grundstücks wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO gewesen. Er habe den zivilrechtlichen Eigentümer - den Erben - auf Dauer von der Einwirkung auf das Grundstück ausschließen können und daher die tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt. Einem etwaigen Herausgabeverlangen des Erben hätte der Vermächtnisanspruch aus § 2174 BGB als Besitzrecht entgegengehalten werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online