18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil11.11.2010

FG Münster: Bloßer Vermächt­nis­an­spruch kann wirtschaft­liches Eigentum begründenFinanzamt darf die im Grundstück enthaltenen stillen Reserven in Aufgabegewinn nach § 16 EStG einbeziehen

Der per Vermächtnis begründete - aber nicht erfüllte - Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks kann ausreichen, um beim Begünstigten wirtschaft­liches Eigentum anzunehmen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im Streitfall betrieben zunächst der Vater und die Großmutter des Klägers in der Rechtsform einer GbR einen Einzelhandel. Die Großmutter überließ der GbR für betriebliche Zwecke ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück. Nach dem Tod der Großmutter führte der Vater das Gewerbe als Einzel­un­ter­nehmer unverändert fort. Dem Vater, der nicht Erbe geworden war, wurde das Betrie­bs­grundstück vermächt­nisweise zugesprochen. Der Vermächt­nis­an­spruch wurde nicht erfüllt; allerdings verlangte der Erbe das Grundstück auch nicht heraus. Nachdem auch der Vater gestorben war, stellte der Kläger als dessen alleiniger Erbe den Geschäfts­betrieb ein. Das Finanzamt bezog die in dem Grundstück enthaltenen stillen Reserven in den Aufgabegewinn nach § 16 EStG ein.

Grundstück gehörte zum Betrie­bs­vermögen

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Auffassung. Das Grundstück habe zwar nicht im zivil­recht­lichen Eigentum des Klägers bzw. seines verstorbenen Vaters gestanden, aber dennoch zum Betriebsvermögen gehört. Der Vater sei infolge seines Vermächt­nis­an­spruchs auf Übertragung des Grundstücks wirtschaft­licher Eigentümer gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO gewesen. Er habe den zivil­recht­lichen Eigentümer - den Erben - auf Dauer von der Einwirkung auf das Grundstück ausschließen können und daher die tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt. Einem etwaigen Heraus­ga­be­ver­langen des Erben hätte der Vermächt­nis­an­spruch aus § 2174 BGB als Besitzrecht entge­gen­ge­halten werden können.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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