Der Branchenbuchanbieter hatte Firmen und Selbständigen ein Anmeldeformular über das Internet oder per Fax zugeschickt, welches auf der Frontseite neben der Möglichkeit eines Grundeintrags in das Online-Verzeichnis und zweier weiterer Eintragungsergänzungen auch Hinweise zu den jeweiligen Eintragungsmöglichkeiten enthält. Der später verklagte angeschriebene Unternehmer hatte das Formular ausgefüllt und das Kästchen für den Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis angekreuzt. Daraufhin verlangte firmenbranchenbuch.de eine Vergütung von 810,84 Euro für die Vertragslaufzeit von zwei Jahren.
Das Gericht gab dem beklagten Unternehmer Recht, der meinte, keinen wirksamen Vertrag abgeschlossen zu haben, und vor allem keine wirksame Preisvereinbarung getroffen zu haben. Denn er sei davon ausgegangen, dass der Grundeintrag kostenfrei sei. Nach Auffassung des Gerichts ist das Vertragsformular darauf abgestellt, den Eindruck zu erwecken, als sei der Grundeintrag in das Firmenverzeichnis kostenfrei. Deshalb ist das Verhalten des Branchenbuchanbieters bei Versenden des Formulars nicht nur als unlauteres Wettbewerbsverhalten zu würdigen, sondern auch als betrügerisches Verhalten.
Auf dem Formular folgen unter den fettgedruckten Worten "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" dünn und kleingedruckt weitere Angaben, aus denen sich bei genauerer Betrachtung zwar ergibt, dass der Grundeintrag nicht kostenfrei ist. Allerdings sind die Worte "nicht kostenfrei" in zwei Zeilen gedruckt, wobei das Wort "kostenfrei" als einzelnes Wort in der letzten Reihe abgedruckt ist, was für den unbefangenen Betrachter den Eindruck verstärkt, dass der Grundeintrag kostenfrei ist - und gerade nicht "nicht kostenfrei".
Demgegenüber erscheinen in zwei weiteren Absätzen jeweils deutliche Eurobeträge, in denen ebenfalls fettgedruckte Preise notiert sind. Mit dem Zusatz "Aufpreis" ergibt sich für den unbefangenen Kunden nicht in der gebotenen Klarheit der Hinweis, dass der Grundeintrag ebenfalls vergütungspflichtig ist.
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Ausgestaltung des benutzten Formulars darauf ausgelegt ist, Kunden zu täuschen. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des Betrugs. Denn es zielt darauf ab, geworbene Kunden zum Abschluss eines in Wirklichkeit vergütungspflichtigen Dienstleistungsvertrags zu veranlassen, obwohl die Ausgestaltung des benutzten Formulars den Eindruck erweckt, dass zumindest der Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis kostenfrei ist.
Der Inhalt des Formulars wird von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden, auf den hier abzustellen ist, im Hinblick auf den Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis im Sinne einer Kostenfreiheit dieses Grundeintrages missverstanden. Denn er geht angesichts der Gepflogenheiten auf dem Markt für Internet-Firmenverzeichnisse davon aus, dass der Grundpreis kostenlos ist, ohne sich näher mit dem weiteren Inhalt des Formulars (klein und dünn gedruckt) auseinander zu setzen.
Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass diese Ausgestaltung des Formulars von dem Branchenbuchanbieter bewusst gewählt ist, um Kunden zu übervorteilen. Dieses vertragsuntreue Verhalten ist bei der Abwicklung von Verträgen zu berücksichtigen. Deshalb bestehen keinerlei Vergütungsansprüche.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Herford (vt/we)