03.12.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Herford Urteil15.01.2003

AG Herford wirft Branchen­buchan­bieter betrügerisches Verhalten vorFirmen­bran­chenbuch.de scheitert mit Zahlungsklage gegen Kunden

Das Amtsgericht Herford hat im Jahr 2003 die Klage des schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung umfirmierten Firmen­bran­chen­buchan­bieters "www.firmen­bran­chenbuch.de" abgewiesen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Ausgestaltung des von dem Anbieter versandten Formulars erkennbar darauf abgestellt ist, bei dem unbefangenen Kunden den Eindruck zu erwecken, als sei der Grundeintrag in das Online-Firmen­ver­zeichnis kostenfrei. Dieses Verhalten ist nicht nur unlauteres Wettbe­wer­bs­ver­halten, sondern auch betrügerisches Verhalten.

Der Branchen­buchan­bieter hatte Firmen und Selbständigen ein Anmeldeformular über das Internet oder per Fax zugeschickt, welches auf der Frontseite neben der Möglichkeit eines Grundeintrags in das Online-Verzeichnis und zweier weiterer Eintra­gungs­er­gän­zungen auch Hinweise zu den jeweiligen Eintra­gungs­mög­lich­keiten enthält. Der später verklagte angeschriebene Unternehmer hatte das Formular ausgefüllt und das Kästchen für den Grundeintrag in das Online-Firmen­ver­zeichnis angekreuzt. Daraufhin verlangte firmen­bran­chenbuch.de eine Vergütung von 810,84 Euro für die Vertrags­laufzeit von zwei Jahren.

Eintra­gungs­formular soll Eindruck der Kostenfreiheit erwecken

Das Gericht gab dem beklagten Unternehmer Recht, der meinte, keinen wirksamen Vertrag abgeschlossen zu haben, und vor allem keine wirksame Preis­ver­ein­barung getroffen zu haben. Denn er sei davon ausgegangen, dass der Grundeintrag kostenfrei sei. Nach Auffassung des Gerichts ist das Vertrags­formular darauf abgestellt, den Eindruck zu erwecken, als sei der Grundeintrag in das Firmen­ver­zeichnis kostenfrei. Deshalb ist das Verhalten des Branchen­buchan­bieters bei Versenden des Formulars nicht nur als unlauteres Wettbe­wer­bs­ver­halten zu würdigen, sondern auch als betrügerisches Verhalten.

Geschickte Vertrags­ge­staltung: Hinweis "nicht kostenfrei" sieht aus wie "kostenfrei"

Auf dem Formular folgen unter den fettgedruckten Worten "Grundeintrag in das Online-Firmen­ver­zeichnis" dünn und kleingedruckt weitere Angaben, aus denen sich bei genauerer Betrachtung zwar ergibt, dass der Grundeintrag nicht kostenfrei ist. Allerdings sind die Worte "nicht kostenfrei" in zwei Zeilen gedruckt, wobei das Wort "kostenfrei" als einzelnes Wort in der letzten Reihe abgedruckt ist, was für den unbefangenen Betrachter den Eindruck verstärkt, dass der Grundeintrag kostenfrei ist - und gerade nicht "nicht kostenfrei".

Preis für Grundeintrag ergibt sich erst aus dem Kleingedruckten

Demgegenüber erscheinen in zwei weiteren Absätzen jeweils deutliche Eurobeträge, in denen ebenfalls fettgedruckte Preise notiert sind. Mit dem Zusatz "Aufpreis" ergibt sich für den unbefangenen Kunden nicht in der gebotenen Klarheit der Hinweis, dass der Grundeintrag ebenfalls vergü­tungs­pflichtig ist.

Vorsätzliche Täuschung: Verhalten des Branchen­buchan­bieters ist Betrug

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Ausgestaltung des benutzten Formulars darauf ausgelegt ist, Kunden zu täuschen. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des Betrugs. Denn es zielt darauf ab, geworbene Kunden zum Abschluss eines in Wirklichkeit vergü­tungs­pflichtigen Dienst­leis­tungs­vertrags zu veranlassen, obwohl die Ausgestaltung des benutzten Formulars den Eindruck erweckt, dass zumindest der Grundeintrag in das Online-Firmen­ver­zeichnis kostenfrei ist.

Durch­schnitts­ge­wer­be­trei­bender geht von Kostenfreiheit des Grundeintrags aus

Der Inhalt des Formulars wird von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen durch­schnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durch­schnitts­ge­wer­be­trei­benden, auf den hier abzustellen ist, im Hinblick auf den Grundeintrag in das Online-Firmen­ver­zeichnis im Sinne einer Kostenfreiheit dieses Grundeintrages missverstanden. Denn er geht angesichts der Gepflogenheiten auf dem Markt für Internet-Firmen­ver­zeichnisse davon aus, dass der Grundpreis kostenlos ist, ohne sich näher mit dem weiteren Inhalt des Formulars (klein und dünn gedruckt) auseinander zu setzen.

Bewusste Täuschung ist bei Vertrags­ab­wicklung zu berücksichtigen: Branchen­buchan­bieter hat keinen Anspruch auf Vergütung

Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass diese Ausgestaltung des Formulars von dem Branchen­buchan­bieter bewusst gewählt ist, um Kunden zu übervorteilen. Dieses vertragsuntreue Verhalten ist bei der Abwicklung von Verträgen zu berücksichtigen. Deshalb bestehen keinerlei Vergü­tungs­ansprüche.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Herford (vt/we)

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