Ist ein Eintragungsformular so aufgemacht, dass es über den entgeltlichen Charakter täuschen soll, führt dies nicht zu einem wirksam Vertrag, sondern berechtigt den Kunden zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB). Darüber hinaus erfüllt eine Firma, die durch vielfaches Übersenden sog. "Brancheneintragungseinträge" ihr Geschäft im großen Stil betreibt, den Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen Betruges. Ein entsprechender Vertrag ist dann nach § 134 BGB nichtig.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Gestaltung des Antragsformulars im zugrunde liegenden Fall deutlich zeige, dass es der Klägerin nicht darum ging, die Beklagte von ihren Leistungen zu überzeugen und so zu einem Vertragsschluss zu bewegen. In diesem Fall wären auch werbende Aussagen über die Internetseite zu erwarten gewesen, die jedoch komplett fehlen. Die Klägerin spekulierte vielmehr gezielt darauf, dass die Beklagte aufgrund der Gestaltung des "Brancheneintragungsantrags" die Entgeltklausel übersehen würde. Eine andere Erklärung für die Gestaltung gibt es nicht.
Die Klägerin täusche die Beklagte damit über die Entgeltlichkeit des Eintrags. Die von der Klägerin vorgelegten Gerichtsentscheidungen, die eine Täuschung ablehnen, weil dem eingerahmten Text alle notwendigen Informationen zu entnehmen seien, berücksichtigen den Kontext, in den die Kerninformationen eingebettet sind, und die Zielsetzung des "Brancheneintragungsantrags" nicht ausreichend.
Aus der zielgerichteten Gestaltung des Formulars ergebe sich die Arglist der Klägerin bzw. ihrer Verantwortlichen. Die Klägerin trage vor, der von ihr verwendete "Brancheneintragungsantrag" beruhe auf dem modifizierten Formular eines Schwesterunternehmens. Dieser Vortrag unterstreicht nach Auffassung des Gerichts, dass die Klägerin sich gezielt um eine Optimierung des von ihr verwendeten Formulars bemüht: Einerseits will sie eine Täuschungswirkung erzielen und andererseits soll die rechtliche Durchsetzung der Entgeltforderungen erfolgversprechend sein.
Auch die Nachlässigkeit der Beklagten schließe eine arglistige Täuschung nicht aus. Wer bewusst unklare Formulierungen verwende, um beim Adressaten einen Irrtum zu erzeugen, könne die Verantwortung für den Erfolg nicht bloß deshalb verlieren, weil der erfolgreich Getäuschte die Unklarheit bei Anwendung höherer Sorgfalt hätte erkennen können.
Die Klägerin nutze bewusst den Umstand aus, dass jeder Gewerbetreibende aus Werbezwecken grundsätzlich daran interessiert sei, in Branchenverzeichnissen vollständig und korrekt erfasst zu sein, und insofern eine gewisse Neigung hat, den "Brancheneintragungsantrag" vervollständigt und korrigiert zurück zu senden - auch wenn er bei flüchtiger Durchsicht nicht richtig verstehe, worum es gehe. Dass andere Unternehmen genauso wie die Klägerin vorgehen, ändere nichts an der Rechtswidrigkeit dieser Vorgehensweise.
Da die Klägerin, wie sich aus den vorgelegten Gerichtsentscheidungen ergebe, die Übersendung von "Brancheneintragungsanträgen" in großem Stil betreibe, sei der Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen Betrugs gegeben und der mit der Beklagten geschlossene Vertrag auch nach § 134 BGB nichtig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Stuttgart (vt/we)