21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
ergänzende Informationen

Amtsgericht Nürtingen Urteil19.08.2009

Branchenbuch-Eintra­gungs­formular: AG Nürtingen weist Klage der TM-TeleMedia Verlags GmbH Aschaffenburg wegen sittenwidrigen Geschäfts­ge­barens abGestaltung des Eintra­gungs­for­mulars verschleiert Kosten - Branchen­buchan­bieter täuscht planvoll

Das Amtsgericht Nürtingen hat eine Zahlungsklage des Branchen­buchan­bieters "TM-TeleMedia Verlags GmbH Aschaffenburg" mit deutlichen Worten abgewiesen. Der Vertrag sei sittenwidrig und deshalb gemäß § 138 BGB nichtig. Die Frage, ob auch der Tatbestand des Betrugs erfüllt sei, ließ das Gericht offen. Es spreche aber viel dafür.

Der Branchen­buchan­bieter, der das Internetportal www.Branche123.de betreibt, hatte auf die Bezahlung von 725,90 Euro für ein "Vertragsjahr" geklagt. Das Gericht entschied jedoch, dass der Branchen­ein­tra­gungs­vertrag, auf den sich das Unternehmen berief, nichtig sei. Er verstoße gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wobei es auf die Auffassung des "anständigen Durch­schnitts­menschen" ankomme.

Gestaltung des Formulars soll Kosten verschleiern

Die Art und Weise der Gestaltung des so genannten Branchen­ein­tra­gungs­antrags lasse nur den Schluss zu, dass die Klägerin beabsichtige, eine Vielzahl der angeschriebenen Personen zu verleiten, das Angebot auf Abschluss des Vertrags ohne Kenntnis der Entgeltlichkeit anzunehmen. Die Klägerin ziele gerade darauf ab, dass ein Teil der Angeschriebenen übersehe, dass es sich um eine entgeltliche Leistung handeln solle. Ein anderer Grund für diese Art der Aufmachung des Formulars sei nicht ersichtlich.

Kosten stehen zwar in fett umrandetem Kasten - sind aber auch dort im Fließtext versteckt

Die Angabe der Kosten befinde sich zwar in einem fett umrandeten Kasten - dort jedoch im Fließtext versteckt. Bei oberflächiger Betrachtung falle die Preisangabe auch deshalb nicht auf, weil die Währungsangabe Euro ausgeschrieben sei und durch einen Zeilenumbruch von der danach folgenden Betragsangabe getrennt sei. Außerdem befinde sich die Angabe mitten in dem - längeren - Text.

Anfangstext verleitet zur Annahme, dass keine wichtigen Informationen folgen

Auch verleite der Anfangstext ("Prüfen Sie bitte die Angabe auf ihre Richtigkeit ...") zu der Annahme, dass keine weiteren relevanten Informationen folgen. Hierzu hat auch das Oberlan­des­gericht Frankfurt mit Urteil vom 04.12.2008, Az. 6 U 187/07 in einem vergleichbaren Fall Stellung genommen.

Ein redlicher Gewer­be­trei­bender würde anders handeln

Das Gericht wertete die Aufmachung des Formulars so, dass die Klägerin offensichtlich darauf aus sei, Argumente für eine Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrags in den voraussehbar nachfolgenden Rechtss­trei­tig­keiten dergestalt vorzubereiten, dass die Preisangabe in einem fett umrandeten Kasten zu finden sei. Ein redlicher Gewer­be­trei­bender würde ein entsprechendes Vertrags­formular jedoch nicht in dieser Weise gestalten.

Viele Kunden gehen von kostenlosen Leistungen aus, die allein durch Werbung finanziert werden

Auch nutze die Klägerin aus, dass ein Teil der angeschriebenen Unternehmen davon ausgehe, dass solche Leistungen im Internet kostenlos angeboten werden, weil sie über Werbeeinnahmen finanziert werden, wie es etwa bei den bekannten Suchmaschinen der Fall sei. Diese Ansicht hat bereits das Landgericht Köln mit Urteil vom 04.07.2007, Az. 9 S 88/07 vertreten. Auch die Bezeichnung des Formulars als "Antrag" führe nicht zwangsläufig zu der Annahme, dass es sich um ein entgeltliches Geschäft handele.

Branchen­buchan­bieter täuscht planvoll

Das Gericht konstatierte, dass die Klägerin planvoll vorgehe und versuche, eine ganz erhebliche Zahl von Empfängern auf diese Art und Weise zu täuschen und auf diese Art und Weise ihren Geschäfts­betrieb betreibe. Ein solches Geschäfts­gebaren sei zweifellos sittenwidrig.

Amtsgericht wertet Eintragung in das Adressregister als nahezu wertlos

Im übrigen könne die angebotene Leistung - die Eintragung in das Internet-Adressregister - getrost als nahezu wertlos betrachtet werden. Diese Leistung gehe nicht über die im Internet ohnehin - kostenlos - angebotenen Leistungen hinaus. Denn die meisten Unternehmen betreiben eine eigene Homepage. Sämtliche Internetnutzer finden diese Homepages durch die gängigen Suchmaschinen wie google und yahoo. Kein Mensch aber verwende das von der Klägerin angebotene Verzeichnis zum Auffinden von etwaigen Unternehmen.

Es spricht viel für das Vorliegen eines Betrugs

Auf die Branchen­einträge der Klägerin stoße man allenfalls mittelbar durch Treffer bei den gängigen Suchmaschinen. Das sei den Verant­wort­lichen natürlich bekannt. Es werde somit sogar eine Schädigung der Kunden billigend in Kauf genommen. Deshalb spreche viel dafür, dass vorliegend auch der Tatbestand des Betrugs erfüllt sei. Das könne aber in diesem Verfahren offen bleiben. Jedenfalls liege ein bedingter Vorsatz bezüglich der Schädigung vor, das zweifellos die Sittenwidrigkeit begründe. Die Klägerin könne deshalb aus dem nichtigen Vertrag keinerlei Ansprüche herleiten.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Nürtingen (vt/we).

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11948

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI