23.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 11940

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Landgericht Flensburg Urteil08.02.2011

www.branche100.eu: "Branchen-Service Ltd." unterliegt vor dem LG FlensburgEntgelt­ver­ein­barung über Eintrag in das Internet-Adressregister "www.branche100.eu" ist unwirksame Allgemeine Geschäfts­be­dingung

Das Landgericht Flensburg hat eine Klage der Branchen-Service Ltd. in zweiter Instanz abgewiesen. Das Gericht gab dem beklagten Unternehmen Recht, das die Forderung der Branchen-Service Ltd. über 2.165,80 Euro nicht bezahlen wollte. Es bestehen keine Vergü­tungs­ansprüche, da die entsprechende Klausel in dem Vertrags­formular wegen Verstoßes gegen § 305 c Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unwirksam ist.

Die Klausel, dass die Unter­neh­mensdaten zum Preis von jährlich 910,00 Euro netto im Internet-Adressregister veröffentlicht werden, ist nach Auffassung des Gerichts objektiv ungewöhnlich, weil Grundeinträge im Internet, die sich auf die Kontaktdaten des Unternehmens beschränken und denen daher keine besondere Werbe­wirk­samkeit zukommt, weitgehend unentgeltlich angeboten werden. Die Klausel ist auch überraschend. Der Preis von 910 Euro netto pro Vertragsjahr war zwischen anderen Angaben so versteckt eingefügt worden, dass er - wie offenkundig beabsichtigt - übersehen werden sollte.

Vergü­tungs­ver­ein­barung ist überraschende Klausel

Das Gericht führte weiter aus, dass die Entgeltklausel nicht die Minde­st­an­for­de­rungen, die an die Klarheit und Deutlichkeit von Preisangaben zu stellen sind, erfüllt. Preise müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Diesem Maßstab genügt das von der Branchen-Service Ltd. verwendete Formular nicht.

Branchen-Service Ltd. setzt darauf, dass Preisangabe übersehen wird

Der Branchen­buchan­bieter zielt mit der Gestaltung des Formulars bewusst darauf ab, dass die Preisangabe übersehen wird. Wäre es dem Anbieter um Transparenz gegangen, hätte er den Vertragspreis gleichrangig neben den Angaben zu dem Inhalt des Branchen­eintrags angegeben. Es gehört zu den Obliegenheiten des Verwenders, die Rechte und Pflichten des Vertrags­partners durch eine transparente und geeignete Vorformulierung der Vertrags­be­din­gungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen.

Adressaten wollen nur ihre Daten bestätigen, aber keinen Vertrag abschließen

Stattdessen erweckt das Formular den irreführenden Eindruck, als solle der Adressat nur die Richtigkeit der angegebenen Daten bestätigen. Die Aufmerksamkeit des Adressaten wird in erster Linie auf das Überprüfen und Ausfüllen des bereits vorformulierten Eintra­gungs­textes gelenkt. Die Bezeichnung des Formulars als "Branchen­in­tra­gungs­antrag", "Eintra­gungs­antrag" oder "Brancheneintrag premium" zwingt nicht zur Annahme eines entgeltlichen Leistungs­ver­sprechens.

Preisangaben nur an versteckten und ungewöhnlichen Stellen im Text

Die Abrede über die Vergütung, deren Höhe und die Laufzeit­re­gelung sind unauffällig in das Gesamtbild des Antrags­for­mulars eingefügt. Der Hinweis auf das Entgelt befindet sich zwar in dem fettgedruckten Fließtext. Die Wörter "zum Preis von jährlich Euro" und die Zahl "910", die die Informationen zu dem Preis kommunizieren sollen, befinden sich innerhalb des Fließtextes. Die Preisangabe ist schwer wahrzunehmen, weil nicht das auffällige Währungssymbol "€" verwendet wird, sondern nur das Wort "Euro". Die weiteren Preishinweise befinden sich an Stellen, an denen im geschäftlichen Schriftverkehr üblicherweise keine Hinweise auf Preise enthalten sind.

Quelle: ra-online, Landgericht Flensburg (vt/we)

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