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- Amtsgericht Wuppertal, Urteil, 36 C 341/13
Landgericht Wuppertal Hinweisbeschluss05.06.2014
Eintrag in unbekanntes Internet-Branchenbuch zum Preis von jährlich 910 EUR netto begründet Sittenwidrigkeit wegen WuchersAuffälliges Missverhältnis zwischen Kosten und Bekanntheit des Branchenbuchs
Ein Vertrag über einen Eintrag in einem Internet-Branchenbuch zum Preis von jährlich 910 EUR netto ist wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn der Eintrag aufgrund der Unbekanntheit des Branchenbuchs wertlos ist und der Eintrag wegen einer Überrumpelung zustande gekommen ist. In einem solchen Fall liegt ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit eines Vertrags über einen Eintrag in das Internet-Branchenbuch "Branche100.eu". Dieser sollte durch die Rücksendung eines "Brancheneintragungsantrages" im Mai 2009 zustande gekommen sein. Das Amtsgericht Wuppertal hielt den Vertrag für sittenwidrig und somit unwirksam nach § 138 Abs. 1 BGB. Angesichts des Preises des Eintrags von jährlich 910 EUR netto und der Unbekanntheit des Branchenbuchs seien die Voraussetzungen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts erfüllt gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Branchenbuchanbieter Berufung ein.
Unwirksamkeit des Vertrags wegen Vorliegens eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts
Das Landgericht Wuppertal entschied gegen den Branchenbuchanbieter. Der Vertrag sei als wucherähnliches Rechtsgeschäft anzusehen gewesen und somit wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen.
Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Kosten des Eintrags und Bekanntheit des Branchenbuchs
Nach Auffassung des Landgerichts habe zwischen dem Preis des Eintrags von jährlich 910 EUR netto und der Bekanntheit des Internet-Branchenverzeichnisses ein auffälliges Missverhältnis bestanden. Eine Recherche des Gerichts ergab, dass das Branchenbuch "Branche100.eu" nach Eingabe der Begriffe "Branchenbuch", "Branchenverzeichnis" oder "Gelbe Seiten" in die marktführenden Suchmaschinen (Google, Bing, Ask) auf den ersten fünf Suchtrefferseiten nicht erschienen sei. Vielmehr seien die Internet-Portale "gelbeseiten.de", "cylex.de" und "goyellow.de" aufgetaucht. Ein Internetnutzer stoße dagegen nicht auf das Internetverzeichnis "branche100.eu". Somit sei der Eintrag in dem Branchenbuch wertlos und der Preis von 910 EUR netto unangemessen hoch gewesen.
Verwerfliche Gesinnung des Branchenbuchanbieters aufgrund Überrumpelung
Dem Branchenbuchanbieter sei nach Ansicht des Landgerichts darüber hinaus eine verwerfliche Gesinnung vorzuwerfen gewesen. Denn das Formular zum "Brancheneintragungsantrag" sei darauf angelegt gewesen, den Empfänger über den wahren Gegenstand des Schreibens und die mit der Rücksendung verbundenen Rechtsfolgen im Unklaren zu lassen. Es sei dem Empfänger schwergemacht worden vom Vertragsinhalt Kenntnis zu erlangen. Ein "normales" unaufgefordert zugesandtes Angebot zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass die Vorzüge eines Vertragsschlusses herausgestellt werden. Im vorliegenden Fall sollte ein Empfänger aber überrumpelt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2014
Quelle: Landgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)
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