Das Landgericht Köln gab dem Kunden in der Berufung Recht und wies die Klage des Deutschen Gewerbeverzeichnisses, das 932,64 Euro gegen seinen "Kunden" eingeklagt hatte, ab. In der 1. Instanz hatte das Amtsgericht Bergisch Gladbach den Kunden noch zur Zahlung verurteilt.
Das Gericht korrigierte das Amtsgericht und führte aus, dass es für die Berechtigung zur Anfechtung nicht entscheidend sei, ob der Kunde seinerseits die im geschäftlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder hinsichtlich des "Überlesens" gewisser Vertragsinformationen selbst fahrlässig gehandelt habe. § 123 BGB verfolge nämlich das Ziel, einem auf Arglist und Täuschung beruhenden Geschäftsgebaren in aller Regel die Rechtswirkung zu nehmen.
Deshalb müsse auch derjenige anfechten können, der dem Täuschenden die Irreführung leicht gemacht habe. Mit anderen Worten: Soweit der Irrtum beim Kunden durch ein rechtserhebliches Täuschungsverhalten ausgelöst worden sei, scheitere die Möglichkeit der Vertragsanfechtung nicht daran, dass der Irrtum des Kunden auch auf eigener Fahrlässigkeit im Umgang mit Werbepost beruhe.
Maßgeblich seien immer die Umstände des Einzelfalls. Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wähle, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sei, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, könne eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs komme es bei einer lediglich irreführenden Darstellung im Angebotsschreiben vor allem darauf an, wie stark maßgebliche Vertragsparameter verzerrt oder entstellt aufbereitet worden seien. Im Fall des Vertragsformulars des Deutschen Gewerbeverzeichnisses falle auf, dass das Anschreiben durch Wortwahl und äußere Gestaltung einen offiziellen und beinahe amtlichen Eindruck erwecke.
Das Eintragungsangebot des Deutschen Gewerbeverzeichnisses sei auch so abgefasst, dass bei einem potentiellen Kunden leicht der Eindruck entstehen könne, lediglich eine kostenlose Leistung in Anspruch zu nehmen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass in dem Schreiben ausdrücklich ein monatlicher Vergütungsbeitrag von 67 Euro benannt sei. Der Markt für Internet-Firmenverzeichnisse sei nämlich dadurch gekennzeichnet, dass zahlreiche Anbieter den Verbänden und Gewerbetreibenden den Grundeintrag kostenlos andienen. Dies ergibt sich auch aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.07.2004, Az. BGH I ZR 142/02.
Bei dieser Ausganglage haben die Betreiber des Deutschen Gewerbevezeichnisses damit rechnen können, dass eine gewisse Anzahl der angeschriebenen Firmen beim Lesen des Eintragungsangebots davon ausgehen würde, letztlich nur um Bestätigung der Daten gebeten worden zu sein, um die die Richtigkeit der Daten in dem Internet-Adressregister sicherzustellen. Schließlich werden die Adressaten des Formulars auch darum gebeten, die vorausgefüllten Datenfelder zu "prüfen" und zu korrigieren bzw. zu "ergänzen".
Das Gericht wies weiter darauf hin, dass das Deutsche Gewerbeverzeichnis die Rechtsverbindlichkeit, die mit der Rücksendung des ausgefüllten Formulars für den Kunden einhergehe, bewusst verschleiere. So heiße es in dem Formular völlig überraschend: "Das Deutsche Gewerbeverzeichnis behält sich vor, Eintragungsanträge, welche nicht zum Gesamtangebot des Dienstes passen, abzulehnen. Mit Rücksendung dieses unterzeichneten Angebotes gilt die Basisauskunft als verbindlich bestellt. Es gelten die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen."
Eine Vertragsgestaltung mit derart versteckten Hinweisen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verbindlichkeitsklauseln, in deren Rahmen zudem seitens der Klägerin die Bestellalternative "Basisauskunft" für 67 Euro monatlich bereits vormarkiert (!) sei - und zwar mittels eines nicht besonders auffälligen Punktes im Wahlfeld - , sei jedenfalls nicht mehr ausreichend transparent. Auch der Begriff "Marketingbeitrag" sei im Lichte der konkreten Offerte unklar.
Der Vertrag sei auch sittenwidrig und damit nichtig. Der Vertragsschluss auf Eintragung der Gewerbedaten des Kunden in das "Deutsche Gewerbeverzeichnis" sei nämlich in der erkennbaren und ausschließlichen Absicht initiiert worden, den Kunden zu schädigen und sich dabei ohne nennenswerte Gegenleistung auf dessen Kosten zu bereichern.
Die Betreiber des Deutschen Gewerbeverzeichnisses können aus diesen Gründen nicht mit Erfolg einwenden, in Bezug auf die Offerte ohne Täuschungswillen gehandelt zu haben. So lassen vorliegend die objektiv festgestellten Tatsachen nur die Annahme eines von Täuschungswillen getragenen Verhaltens zu. Die Täuschungsabsicht der Klägerin stehe vorliegend auch deshalb zweifelsfrei fest, weil der Geschäftsführer der Klägerin wegen vergleichbarer Geschäftsgebaren bereits vom Landgericht Frankfurt am Main wegen abertausender von Betrugsstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Köln (vt/we)