18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Münster Urteil03.11.2010

Auskunftsportal: Unaufmerksames Lesen eines Angebots geht zu Lasten des EmpfängersAusschluss des Anfech­tungs­rechts

Liest der Empfänger eines Angebots dieses nicht sorgfältig durch, so kann er später den Vertrag nicht mit der Begründung anfechten, er habe diesen nicht gewollt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Münster hervor.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung einer Vergütung. Die Klägerin betrieb ein Internetportal. Der Beklagte erhielt ein Schreiben der Klägerin, in dem es um die Veröf­fent­lichung der Daten des Unternehmens des Beklagten auf dem von der Klägerin betriebenen Internet-Portal ging. Das Schreiben enthielt die Überschrift "Eintra­gungs­angebot". Im Text wurde eine monatliche Vergütung von 35 € genannt. Des Weiteren wurde in Fettdruck mitgeteilt, dass es sich um ein privates und damit behörden- und kamme­ru­n­ab­hängiges Portal handelte. Der Beklagte unterzeichnete das Schreiben und sandte es der Klägerin zurück. Der Beklagte weigerte sich die Vergütung zu zahlen. Er meinte, das Schreiben habe durch seine Aufmachung den Eindruck eines behördlichen Schreibens oder einer Rechnung vermittelt. Er habe nicht einen Vertrag abschließen wollen.

Vertragsschluss lag vor

Das Amtsgericht Münster gab der Klägerin Recht. Ihr habe der Vergü­tungs­an­spruch nach § 611 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn zwischen den Parteien sei ein Vertrag geschlossen worden. Das Schreiben der Klägerin sei nach seiner gesamten Aufmachung nach als Angebot auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages zu verstehen gewesen. Dieses Angebot habe der Beklagte durch die Unterzeichnung und Zurücksendung auch angenommen.

Arglistige Täuschung und Erklä­rungs­irrtum lagen nicht vor

Der Vertrag sei auch nicht durch eine Anfechtung des Beklagten gemäß § 142 BGB nichtig geworden, so das Amtsgericht weiter. Ein Recht zur Anfechtung aufgrund einer arglistigen Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB habe nicht bestanden. Denn der Beklagte sei nicht getäuscht worden. Für einen objektiven Empfänger sei es nämlich ohne größere Mühe erkennbar gewesen, dass es sich um ein Angebot eines privaten Auskunft­s­portals gehandelt habe. Dies sei auch nicht in einem Fließtext versteckt oder auf andere Art und Weise verschleiert worden, sondern sogar in Fettdruck hervorgehoben worden. Vielmehr sei die Fehlvorstellung des Beklagten durch sein unaufmerksames Lesen hervorgerufen worden.

Ein Anfechtungsrecht habe auch nicht wegen eines Erklä­rungs­irrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB bestanden. Denn nur die unbewusste Unkenntnis berechtige zur Anfechtung. Werde aber eine Urkunde ungelesen oder ungenügend gelesen, so bestehe kein Anfech­tungsrecht.

Vertrag war nicht sittenwidrig

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei der Vertrag auch nicht sittenwidrig gewesen. Ein Vertrag könne dann sittenwidrig sein, wenn ein außer­ge­wöhn­liches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Dies bestimme sich im vorliegenden Fall nicht nach dem verbundenen Aufwand der Veröf­fent­lichung auf dem Portal, sondern danach, wie stark dieses Portal besucht werde. Dazu habe aber der Beklagte nichts vorgetragen. Eine Sittenwidrigkeit sei damit nicht ersichtlich gewesen.

Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (vt/rb)

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