Dokument-Nr. 13380
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Amtsgericht Herford Urteil28.02.2011
Regionales Ärztebuch - Branchenbuch gewinnt Klage gegen KundenVertrag mit www.regionales-aerztebuch.de ist wirksam - AG Herford lehnt Anfechtungsmöglichkeit ab
Das Amtsgericht Herford hat auf die Zahlungsklage der Betreiber des Internet-Branchenbuchs www.regionales-aerztebuch.de deren Kunden - einen Arzt und Inhaber einer Arztpraxis - zur Zahlung der Jahresgebühr von 990 Euro verurteilt. Es befand den Vertrag über einen "hervorgehobenen Premiumeintrag" in dem Internet-Adressregister für wirksam.
Der verklagte Arzt hatte Anfang 2010 ein Schreiben der Branchenbuch-Betreiber erhalten. Dieses war als "Eintragungsangebot zum Premiumeintrag 2010" gekennzeichnet. Neben einem bereits geschalteten kostenlosen Standardeintrag in dem Ärztebuch sollte der Arzt das Formular unterschreiben und zurücksenden. Dadurch sollte ein Vertrag über die Freischaltung eines "hervorgehobenen Premiumeintrags" zustande kommen. Die Laufzeit des Vertrags wurde mit 2 Jahren festgelegt.
"Branchenbuch-Opfer" dachte, lediglich kostenlosen Standardeintrag zu bestätigen
Der Arzt weigerte sich, die Rechnung zu bezahlen. Vor Gericht verteidigte er sich mit dem Argument, dass er keinen willentlichen Auftrag erteilt habe. Seine Mitarbeiter hätten ihm das Schreiben in einer Unterschriftenmappe auf den Tisch gelegt. Sie seien der Ansicht gewesen, dass der Standardeintrag kostenlos sei und das Formular lediglich den Zweck habe, die Genehmigung des Arztes zur Veröffentlichung der Daten einzuholen. Auch meinte der Arzt, dass die Branchenbuch-Betreiber gar keine nennenswerte Leistung erbracht hätten. Der Eintrag der Arztpraxis in das Internetregister www.regionales-aerztebuch.de hätte keinen Wert bzw. allenfalls einen Wert im 5-Euro-Bereich.
Die Unterschrift zählt
Das Gericht gab jedoch den Betreibern von www.regionales-aerztebuch.de Recht. Mit der Unterschrift und Rücksendung des Formulars habe der Arzt einen kostenpflichtigen Vertrag hinsichtlich des Premiumeintrags auf der Internetseite geschlossen. Ob er bei Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars mit Erklärungsbewusstsein gehandelt habe - was der Arzt im Prozess bestritt - sei zunächst einmal unerheblich.
Vertragsinhalt des Formulars war bei sorgfältigem Lesen erkennbar
Denn die Erklärung sei dem Arzt auch dann als Willenserklärung zuzurechnen, wenn er bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden könnte und wenn der Empfänger der Willenserklärung schutzbedürftig sei. Dies sei hier der Fall, da er den Unterschied zwischen kostenlosem Standardeintrag und kostenpflichtigem Premiumeintrag hätte bemerken müssen, wenn er das Formular vollständig und mit der nötigen Aufmerksamkeit gelesen hätte.
Deutliche Unterscheidung zwischen Standardeintrag und Premiumeintrag
Das Gericht führt weiter aus, dass selbst bei oberflächlichem Lesen die Unterscheidung zwischen Standardeintrag und Premiumeintrag hätte auffallen müssen. Maßgeblich sei auch, dass das Formular in zwei Spalten aufgeteilt sei - einer Spalte für den Standardeintrag, die andere aber mit dem Fettdruck "Eintragungsangebot zum Premiumeintrag 2010".
Vertragsfreiheit: Auch Branchenbuch-Betreiber können schutzbedürftig sein
Das Gericht stellte auch fest, dass der Kläger - also der Branchenbuch-Betreiber - schutzbedürftig sei - und zwar deshalb, weil er auf das Vorliegen einer Willenserklärung vertrauen durfte. Aufgrund der nach Auffassung des Gerichts "deutlichen Gestaltung des Schreibens und der mehrmaligen Hinweise auf die Unterscheidung zwischen kostenlosem Standardeintrag und kostenpflichtigem Premiumeintrag" habe von einer Willenserklärung ausgegangen werden können.
Vertrag ist nicht sittenwidrig - Kein Wucher
Der Richter verneinte auch die vom Beklagten behauptete Sittenwidrigkeit des Vertrags wegen der hohen Vertragskosten von 990 Euro pro Vertragsjahr. Der beklagte Arzt habe keinen Beweis dafür erbracht, dass ein solches Missverhältnis vorliege. Er habe nur pauschal behauptet, dass die Leistung von www.regionales-aertzebuch.de höchstens 5 Euro wert sei.
Für Anfechtung gelten Fristen
Auch schloss der Richter ein Anfechtungsrecht des Arztes aus. Eine Anfechtungserklärung wegen Inhaltsirrtums oder Erklärungsirrtums gemäß §§ 119 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sei nicht fristgerecht erfolgt. Zur Wahrung der Anfechtungsfrist müsse die Anfechtungserklärung unverzüglich erfolgen.
Keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - Keine Indizien für Täuschung und Arglist
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei zwar auch später noch möglich. Jedoch meinte der Richter, dass im konkreten Fall keine Täuschung vorgelegen habe. Denn ein sorgfältiger Leser hätte den zutreffenden Inhalt des Schreibens erfassen können. Weder für eine Täuschung noch für Arglist der Betreiber von www.regionales-aerztebuch.de gebe es ausreichende Hinweise.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Herford (vt)
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