21.11.2024
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Amtsgericht Heidelberg Urteil19.05.2010

Einwurf von Werbung in den Briefkasten trotz Verbotshinweis unzulässigBrief­kas­te­n­inhaber hat Anspruch auf Unterlassung

Wird in einem Briefkasten trotz Werbungsverbot-Aufkleber Werbung hinein­ge­schmissen, begründet dies einen Anspruch auf Unterlassung. Dies hat das Amtsgericht Heidelberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Briefkasten befand sich ein Aufkleber, der darauf hinwies, dass der Einwurf von Werbung und kostenlosen Zeitungen unerwünscht sei. Dennoch befand sich im Mai 2009 ein Werbezettel einer Teppichfirma in dem Briefkasten. Der Inhaber des Briefkastens erhob daraufhin Klage auf Unterlassung.

Verletzung des Persönlichkeits-, Eigentums- und Besitzrechts lag vor

Das Amtsgericht Heidelberg entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem habe ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 1004, 823 BGB sowie nach §§ 903, 1004, 862 BGB zugestanden. Zwar sei die Werbung mit Handzetteln durch Einwurf in Briefkästen grundsätzlich zulässig und zumutbar. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn der Empfänger einer solchen Werbung ausdrücklich widerspricht. Eine Missachtung dieses Willens stelle nicht nur eine Verletzung des Selbst­be­stim­mungsrecht und damit des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts dar, sondern auch eine Eigentums- und Besitz­rechts­ver­letzung (vgl. BGH, Urteil v. 20.12.1988 - VI ZR 182/88.

Vorgehen gegen vereinzelten Einwurf zulässig

Zudem betonte das Amtsgericht, dass ein Vorgehen gegen unerwünschte Werbung nicht voraussetze, dass Werbematerial in solcher Menge eingeworfen wird, dass die eigentliche Funktion des Briefkastens, nämlich die Aufnahme von Postsendungen, beeinträchtigt wird. Vielmehr könne sich ein Betroffener selbst gegen den vereinzelten Einwurf von Werbematerial in seinem Briefkasten zur Wehr setzen.

Quelle: Amtsgericht Heidelberg, ra-online (vt/rb)

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