03.12.2024
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil28.12.2019

Fixierung eines Patienten bei fehlender Möglichkeit einer Klinik zur "Eins-zu-Eins-Betreuung" unzulässigWeder mangelndes Personal noch heraus­for­derndes Verhalten rechtfertigen Unterlassen des ständigen Sicht- und Sprechkontaktes zum Schutze des Patienten

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein vorläufig in einer Klinik für Psychiatrie untergebrachter Patient nicht länger fixiert bleiben dürfe, wenn nicht durch ausreichend pflegerisches und/oder therapeutisches Personal zu gewährleisten sei, dass der Betroffene innerhalb der Fixierung rechtzeitige Hilfe bekomme, bzw. er hierbei in eine gefährliche Situation geraten könne.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der maßgebliche Patient kurz nach Beginn seines stationären Aufenthalts auf Anordnung eines bestellten Arztes fixiert und die Fortdauer der Fixierung bis zur Entscheidung des Gerichts angeordnet.

Fixierung wegen nicht fachgerechter Handhabung unver­hält­nismäßig

Das Amtsgericht Frankfurt am Main lehnte die Erfor­der­lichkeit der weiteren Fixierung aber aus zweierlei Gründen ab: Zum einen sei sie von vorneherein unver­hält­nismäßig, da nicht fachgerecht gewesen. Es genüge nicht, dass ein bloßer Sichtkontakt zum Betroffenen durch eine ansonsten verschlossene Tür gewährleistet sei. Vielmehr bedürfe es einer tatsächlichen Möglichkeit des Patienten zu einer persönlichen Ansprache. Dabei verkannte das Gericht nicht die große Belastung des Pflegepersonals durch das Erfordernis einer solch engmaschigen Überwachung. Jedoch rechtfertige weder mangelndes Personal noch heraus­for­derndes Verhalten ein Unterlassen des ständigen Sicht- und Sprechkontaktes zum Schutze des Betroffenen.

Vom Patienten ging kein ausreichend gegenwärtige Gefahr für Fixierung aus

Zum anderen sei die Fixierung auch deshalb unzulässig gewesen, weil im konkreten Fall keine ausreichend gegenwärtige Gefahr bestanden habe. Insbesondere könnten das Urinieren in das Patientenzimmer oder sexualisierende Äußerungen schon denklogisch keine Gefahr darstellen, welche durch die Fixierung abgewendet werden könnten. Diese Handlungen könnten - wie im konkreten Fall geschehen - auch in der Fixierung erfolgen. Mit der Möglichkeit, dass ein Patient bedrohlich oder tätlich werden könne, müsse eine Fachklinik grundsätzlich umgehen können, zunächst Deeska­la­ti­o­ns­mög­lich­keiten ausschöpfen und nicht - wie vorliegend - gleich auf das extreme Mittel der Fixierung an mehreren Körperteilen zugreifen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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