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Dokument-Nr. 29670

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Oberlandesgericht Hamburg Beschluss17.11.2020

Fixierung eines in psychiatrischer Klinik untergebrachten Kindes nur bei Eins-zu-Eins Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal geneh­mi­gungsfähigUnzureichend ist stetige Erreichbarkeit des Personals

Die Fixierung eines in einer psychiatrischen Klinik untergebrachten Kindes kann gemäß § 1631 b Abs. 2 BGB nur genehmigt werden, wenn eine Eins-zu-Eins Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal gewährleistet ist. Eine stetige Erreichbarkeit des Personals ist unzureichend. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall befand sich ein 17-jähriges Kind aufgrund einer emotional-instabilen Persön­lich­keits­s­törung mit schweren Krank­heits­verlauf in einer psychiatrischen Klinik. Im Juni 2020 genehmigte das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die 5 bis 11-Punkt-Fixierung des Kindes bei akutem Bedarf wegen Fremd- oder Eigengefährdung. Zudem ordnete das Gericht im Tenor seiner Entscheidung die stetige Erreichbarkeit des Personals an. Gegen diese Entscheidung hat die Verfah­rens­bei­ständin des Kindes Beschwerde eingelegt. Ihrer Meinung nach sei eine stetige Erreichbarkeit des Personals unzureichend.

Erfor­der­lichkeit einer Eins-zu-Eins Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal

Das Oberlan­des­gericht Hamburg folgte der Ansicht der Verfah­rens­bei­ständin. Die amtsge­richtliche Genehmigung einer stetigen Erreichbarkeit des Personals genüge nicht den Anforderungen des § 1631 b Abs. 2 BGB. Vielmehr sei eine Anordnung einer Eins-zu-Eins Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal erforderlich. Es sei zu beachten, dass dem Kind bei den Fixierungen gesundheitliche Risiken drohen, denen grundsätzlich mit einer Eins-zu-Eins Betreuung entge­gen­zu­wirken sei.

Ausnahme bei Belastungen wegen ständiger Anwesenheit einer Betreu­ungs­person

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts könne zwar eine Ausnahme gemacht werden, wenn mit der ständigen Anwesenheit einer Betreu­ungs­person ebenfalls Belastungen für den Betroffenen verbunden seien. Dieser Gesichtspunkt sei hier aber nicht vorgebracht worden. Soweit die Klinik auf finanzielle Gründe hinwies, genüge dies nicht, um von einer Eins-zu-Eins Betreuung abzuweichen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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