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- Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Beschluss05.06.2020, 987 F 104/20
Oberlandesgericht Hamburg Beschluss17.11.2020
Fixierung eines in psychiatrischer Klinik untergebrachten Kindes nur bei Eins-zu-Eins Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal genehmigungsfähigUnzureichend ist stetige Erreichbarkeit des Personals
Die Fixierung eines in einer psychiatrischen Klinik untergebrachten Kindes kann gemäß § 1631 b Abs. 2 BGB nur genehmigt werden, wenn eine Eins-zu-Eins Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal gewährleistet ist. Eine stetige Erreichbarkeit des Personals ist unzureichend. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall befand sich ein 17-jähriges Kind aufgrund einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung mit schweren Krankheitsverlauf in einer psychiatrischen Klinik. Im Juni 2020 genehmigte das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die 5 bis 11-Punkt-Fixierung des Kindes bei akutem Bedarf wegen Fremd- oder Eigengefährdung. Zudem ordnete das Gericht im Tenor seiner Entscheidung die stetige Erreichbarkeit des Personals an. Gegen diese Entscheidung hat die Verfahrensbeiständin des Kindes Beschwerde eingelegt. Ihrer Meinung nach sei eine stetige Erreichbarkeit des Personals unzureichend.
Erforderlichkeit einer Eins-zu-Eins Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal
Das Oberlandesgericht Hamburg folgte der Ansicht der Verfahrensbeiständin. Die amtsgerichtliche Genehmigung einer stetigen Erreichbarkeit des Personals genüge nicht den Anforderungen des § 1631 b Abs. 2 BGB. Vielmehr sei eine Anordnung einer Eins-zu-Eins Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal erforderlich. Es sei zu beachten, dass dem Kind bei den Fixierungen gesundheitliche Risiken drohen, denen grundsätzlich mit einer Eins-zu-Eins Betreuung entgegenzuwirken sei.
Ausnahme bei Belastungen wegen ständiger Anwesenheit einer Betreuungsperson
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne zwar eine Ausnahme gemacht werden, wenn mit der ständigen Anwesenheit einer Betreuungsperson ebenfalls Belastungen für den Betroffenen verbunden seien. Dieser Gesichtspunkt sei hier aber nicht vorgebracht worden. Soweit die Klinik auf finanzielle Gründe hinwies, genüge dies nicht, um von einer Eins-zu-Eins Betreuung abzuweichen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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