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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil27.04.2018

Keine Zahlung der Reise­rücktritts­kosten­versicherung bei vorhersehbarer Lungen­transplantationDurchführung der Lungen­transplantation keine unerwartete Erkrankung

Eine Reise­rücktritts­kosten­versicherung muss dann nicht zahlen, wenn eine versicherte Person aufgrund von Lungen­transplantation, die im Zuge einer ihr bekannten Vorerkrankung durchzuführen war, eine geplante Reise nicht antreten kann. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Im hier zu entscheidenden Verfahren buchte eine Familie von München nach Hurghada im Zeitraum 25. Juni 2017 bis 1. Juli 2017 eine Reise. Die Tochter des Klägers litt an Mukoviszidose und war bereits seit dem Jahr 2015 zu einer Lungen­trans­plan­tation gemeldet.

Lungen­trans­plan­tation keine unerwartet schwere Erkrankung

Am 6. Juni 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass für die Tochter ein Spenderorgan nun vorliege und kurzfristig eine Lungen­trans­plan­tation mit stationärem Aufenthalt in der Klinik durchgeführt werden konnte. Der Kläger stornierte daraufhin die Reise für sich, sowie seine Ehefrau und seine Tochter, wobei ihm 663 € Stornokosten entstanden. Diese forderte er im Rahmen der bestehenden Reiserücktrittskostenversicherung zurück. Die Versicherung lehnte eine Zahlung ab und verwies darauf, dass nach ihrer Auffassung die Durchführung der Lungen­trans­plan­tation nicht in den versi­che­rungs­ver­trag­lichen Risiko­tat­bestand der unerwartet schweren Erkrankung falle.

AG: Lungen­trans­plan­tation keine Erkrankung sondern Therapie einer bestehenden Erkrankung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat sich dieser Argumentation angeschlossen und entschieden, dass die Durchführung einer Lungen­trans­plan­tation keine unerwartet schwere Erkrankung darstelle, für die die Reisrück­tritts­ver­si­cherung nach den gültigen Vertrags­be­din­gungen einstands­pflichtig sei, wenn sie wegen einer bereits länger bekannten Vorerkrankung nun durchgeführt werden könne. Die Lungen­trans­plan­tation selbst sei keine Erkrankung im versi­che­rungs­recht­lichen Sinn, sondern dabei handele es sich um die Therapie einer bereits bestehenden Erkrankung.

Opera­ti­o­ns­termin während gebuchter Reise liegt im Risikobereich des Versi­che­rungs­nehmers

Diese sei auch nicht unerwartet, denn die Tochter des Klägers sei bereits seit dem Jahr 2015 für eine solche Transplantation gemeldet. Wenn ein Versi­che­rungs­nehmer wisse, dass eine schwere Erkrankung vorliege und er für eine entsprechende Transplantation angemeldet sei, dann liegt es in seinem Risikobereich, wenn sich die Möglichkeit der notwendigen Operation durch Vorhandensein eines Spenderorgans auch realisiere und diese durchgeführt wird.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ ra-online

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