21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil20.08.2015

Kein Anspruch auf Erstattung der Stornie­rungs­kosten bei Reiserücktritt nach dem Tod des PartnersTrauer nach dem Tod eines Angehörigen stellt keine schwere Erkrankung dar

Eine akute Belas­tungs­re­aktion aufgrund der Trauer um den Partner ist in der Regel keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reise­rücktritts­bedingungen und gibt keinen Anspruch auf Erstattung der Stornie­rungs­kosten. Dies entschied das Amtsgericht München.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Straubing buchte am 5. Dezember 2013 eine Reise für sich und ihren Ehemann für den Zeitraum 7. bis 17. Juni 2014 mit einem Schiff von Paris in die Normandie und durch das Loiretal zum Preis von 5.736 Euro. Am 30. April 2014 beantragte sie bei der nunmehr beklagten Reise­ver­si­cherung in München den Abschluss einer Reise­rück­tritts­ver­si­cherung, wobei sie selbst, ihr Ehemann und zwei weitere Personen versichert werden sollten. In der Nacht vom 30. April 2014 auf den 1. Mai 2014 starb völlig überraschend der Ehemann der Klägerin. Die Versicherung nahm den Antrag der Klägerin am 7. Mai 2014 an. Sie wusste nicht, dass der Ehemann verstorben ist. Die Klägerin stornierte die Reise am 20. Mai 2014. Sie habe infolge des Todes ihres Mannes an einer schweren psychosozialen Belas­tungs­störung gelitten, wodurch der Reiseantritt unmöglich gewesen sei. Der Reise­ver­an­stalter berechnete Stornogebühren in Höhe von 3.441,60 Euro. Diese verlangt die Klägerin von der Reise­ver­si­cherung ersetzt. Die Beklagte verweigerte den Ersatz dieser Kosten. Die Witwe erhob daraufhin Klage.

Klägerin hätte Versicherung den Tod ihres Mannes unverzüglich mitteilen müssen

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab und verneinte eine Zahlungspflicht der Reise­rück­tritts­ver­si­cherung. Nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, das versicherte Ereignis, also den Tod des Mannes, unverzüglich anzuzeigen und die Reise unverzüglich zu stornieren. Die Meldung erst am 20. Mai 2014 stelle eine vorsätzliche Oblie­gen­heits­ver­letzung der Klägerin dar, sodass nach den Vertrags­be­din­gungen die Versicherung von der Leistungs­pflicht frei geworden ist.

Schwere Trauer stellt normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen dar

Im Übrigen sei die Trauer der Klägerin keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reise­rück­tritts­be­din­gungen. Die Klägerin zeigte nachvoll­zieh­ba­re­rweise eine akute Belas­tungs­re­aktion - mithin einen psychischen Schock. Dies sei jedoch keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes. Die schwere Trauer sei vielmehr als ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen zu sehen, so das Gericht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22300

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI