Dokument-Nr. 20362
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- r+s 2014, 563Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 563
- Amtsgericht Köln, Urteil13.03.2013, 127 C 629/11
Landgericht Köln Urteil07.11.2013
Leistungspflicht der Reiserücktrittsversicherung bei Reisestornierung aufgrund unerwarteter Wiederaufnahme der ChemotherapieAusbleibende Besserung einer Krebserkrankung stellt "unerwartet schwere Erkrankung" im Sinne der Versicherungsbedingungen dar
Ist eine Reisende zum Zeitpunkt der Reisebuchung an Krebs erkrankt und wird ihr von den Ärzten eine Besserung in Aussicht gestellt, so stehen ihr Leistungen aus der Reiserücktrittsversicherung zu, wenn die Besserung wider Erwarten ausbleibt und sie deshalb die Reise storniert. Denn das unerwartete Ausbleiben einer Besserung der Krebserkrankung stellt eine "unerwartet schwere Erkrankung" im Sinne der Versicherungsbedingungen dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Trotz einer bestehenden Darmkrebserkrankung buchte eine Frau für sich und ihren Ehemann im April 2011 eine Türkeireise für den August 2011, da ihre Ärzte eine Besserung ihrer Erkrankung bis zum Juni 2011 in Aussicht stellten. Entgegen der Erwartungen war dies jedoch nicht der Fall und es waren weitere Chemotherapien notwendig. Die Frau stornierte daraufhin die Reise, wodurch Stornierungskosten in Höhe von ca. 1.800 EUR entstanden. Diese Kosten verlangte sie von ihrer Reiserücktrittsversicherung ersetzt. Diese weigerte sich aber mit der Begründung, dass eine "unerwartet schwere Erkrankung" im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht vorgelegen habe. Die Frau erhob daraufhin Klage.
Amtsgericht wies Klage auf Ersatz der Stornierungskosten zurück
Das Amtsgericht Köln wies jedoch die Klage auf Ersatz der Stornierungskosten zurück. Seiner Auffassung nach habe die Wiederaufnahme der Chemotherapie keine "unerwartet schwere Erkrankung" dargestellt. Die Klägerin habe bereits zum Zeitpunkt der Reisebuchung an Darmkrebs gelitten. Eine Verschlechterung der Erkrankung sei daher nicht eingetreten. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Landgericht bejahte Anspruch auf Versicherungsschutz aufgrund der Reisestornierung
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Ihr habe ein Anspruch auf Ersatz der Stornierungskosten durch die Reiserücktrittsversicherung zugestanden. Denn es habe eine "unerwartet schwere Erkrankung" vorgelegen.
Abstellen auf Sicht des Versicherungsnehmers
Ob eine Erkrankung unerwartet ist, so das Landgericht, beurteile sich aus Sicht des Versicherungsnehmers. Es sei allein entscheidend, wie der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Reisebuchung seine gesundheitliche Lage, unter Umständen auf Basis von Informationen seitens der behandelnden Ärzte, zum Zeitpunkt des Reiseantritts beurteilt. Maßgeblich sei daher ausschließlich das Erwartungsbild des Versicherungsnehmers. Unerheblich sei dagegen, ob die Prognose über die voraussichtliche Reisefähigkeit möglicherweise fahrlässig unzutreffend war.
Weitere Chemotherapien für Klägerin unerwartet
Davon ausgehend bejahte das Landgericht das Vorliegen einer "unerwartet schweren Erkrankung". Denn die Klägerin habe bei der Reisebuchung nicht damit gerechnet, dass weitere Chemotherapien notwendig werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2014
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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