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Amtsgericht München Urteil09.05.2008

Bereits bekannte Erkrankung ist kein Reise­rück­trittsgrundNur unerwartete, schwere Krankheit führt zum Versi­che­rungs­schutz

Die stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus zum Zwecke der Durchführung einer Diagnose von vorgetragenen Beschwerden ist als solche kein Reise­rück­trittsgrund. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Am 22. Januar 2007 buchte der spätere Kläger für sich und seine Ehefrau eine Urlaubsreise nach Norwegen zum Gesam­t­rei­sepreis von 3230 Euro. Die 14-tägige Reise sollte am 28.3.07 angetreten werden. Die Ehefrau des Klägers litt seit 1996 an Ohnmachts­an­fällen auf Grund einer Herzerkrankung. Sie erhielt deshalb im Jahre 2002 einen Herzschrittmacher. Im Oktober 2006 kam es immer wieder zu Schwin­de­l­an­fällen. Deshalb begab sie sich am 5.1.07 in ärztliche Behandlung.

Routineüberprüfung

Am 9.3.07 ging sie zu einer Routi­ne­über­prüfung des Herzschritt­machers in eine Univer­si­täts­klinik und wurde dort zur Abklärung der Ursache der Schwin­de­l­anfälle stationär aufgenommen. Am gleichen Tage stornierte ihr Ehemann die Reise und verlangte vom Reise­rück­tritts­ver­si­cherer die Reisekosten erstattet. Dieser weigerte sich zu zahlen, da die Krankheit der Ehefrau schon eine Weile bestand. Der Ehemann erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab.

Richter: Stationäre Aufnahme für weitere Diagnose ist kein versichertes Risiko

Die Reise­rück­tritts­ver­si­cherung müsse nur zahlen, wenn der Reiseantritt infolge einer unerwarteten schweren Erkrankung unzumutbar sei. Hier sei die Stornierung aber erfolgt, weil die Ehefrau zur weiteren Diagnose stationär aufgenommen worden sei. Eine Stornierung infolge einer durch­zu­füh­renden Diagnose falle aber nicht unter das versicherte Risiko. Man wisse, gerade weil die Diagnose erst noch durchgeführt werden müsse, noch gar nicht, ob überhaupt eine Erkrankung vorliege.

Erkrankung jedenfalls nicht unerwartet

Im Übrigen wäre auch die Erkrankung, sollte man sie annehmen, jedenfalls nicht unerwartet. Die Ehefrau habe schließlich seit Oktober 2006 an den Ohnmachts­an­fällen gelitten und sich am 5.1.07, also auch noch vor der Buchung in ärztliche Behandlung begeben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 16.02.2009

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