18.10.2024
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Amtsgericht München Urteil09.04.2010

Reise­rück­tritts­ver­si­cherung: Anspruch auf Versi­che­rungs­leistung besteht nur bei unerwartet schwerer ErkrankungBei Vorliegen eines Bandschei­ben­vorfalls muss mit Verschlech­terung des Gesund­heits­zu­stands gerechnet werden

Eine Erkrankung ist dann nicht unerwartet, wenn aus Sicht eines durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmers diesem die ihm bekannten Tatsachen das Auftreten einer Krankheit wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Reise­rück­tritts­ver­si­cherung zahlt in derartigen Fällen nicht. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der spätere Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls buchte Anfang Januar 2009 für sich, seine Ehefrau, seine Tochter und seinen Schwiegersohn eine Kurzreise in die USA. Die Reise kostete 2.388 Euro und sollte im Februar 2009 stattfinden. Gleichzeitig schloss er eine Reise­rück­tritts­ver­si­cherung ab.

Ehefrau des Klägers erleitet Bandschei­ben­vorfall – Familie tritt gebuchte Reise nicht an

Seine Ehefrau hatte bereits im Jahr 2008 einen Bandschei­ben­vorfall, weswegen sie auch stationär behandelt wurde. Verschiedene Behand­lungs­maß­nahmen, u.a. auch eine Schmerz­me­di­kation und Akupunktur, führten dazu, dass sie im Februar 2009 phasenweise komplett beschwerdefrei war. Kurz vor der USA-Reise machte sie sogar noch einen Skiurlaub. Dann allerdings kam es zu einem erneuten Bandschei­ben­vorfall. Die Ehefrau und mit ihr die ganze Familie reiste nicht nach Amerika.

Versicherung verweigert Zahlung

Ihr Ehemann stornierte die Reise und machte die Stornokosten in Höhe von 1.910 Euro bei der Versicherung geltend. Diese weigerte sich zu bezahlen. Schließlich habe es sich bei der Ereignis um eine bekannte Krankheit gehandelt. Eine solche sei nicht versichert.

Versi­che­rungs­leistung kann nur bei unerwartet schwerer Erkrankung beansprucht werden

Der Ehemann erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab: Eine Versi­che­rungs­leistung könne nur beansprucht werden, wenn infolge einer unerwarteten schweren Erkrankung nach Abschluss der Versicherung die Reise nicht durchgeführt werden könne.

Vorliegende Erkrankung war nicht unerwartet

Die vorliegende Erkrankung der Ehefrau sei jedoch nicht unerwartet. Als unerwartet sei eine Erkrankung anzusehen, die nicht vorhersehbar sei, wobei es dabei auf die Sicht eines durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmers ankomme. Dieser dürfe nicht auf Grund der ihm bekannten Tatsachen mit dem Auftreten der Krankheit rechnen müssen. Bei Vorhandensein einer Krankheit im Zeitpunkt des Vertrags­schlusses komme es darauf an, ob mit der Fortdauer der Krankheit oder ihrer Verschlech­terung zu rechnen sei.

Bestehe eine in Schwankungen und Schüben verlaufende Grunderkrankung, bei der jederzeit mit einer akuten Phase gerechnet werden müsse, sei eine solche nicht unerwartet.

Zum Zeitpunkt der Buchung haben noch Beschwerden durch Bandschei­ben­vorfall vorgelegen

Im vorliegenden Fall habe die Ehefrau nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Rückenschmerzen nicht mehr auftreten. Die Diagnose Bandschei­ben­vorfall sei bereits im Vorfeld gestellt gewesen. Die Beschwerden hätten bei unter­schied­licher Intensität neun Monate angehalten. Auch bei der Buchung hätten noch Beschwerden vorgelegen. Erst nach der Reisebuchung sei eine kurzzeitige Besserung eingetreten. Die andauernde Schmerz­sym­ptomatik und die Behandlung im Zusammenhang mit der bekannten Diagnose habe dazu geführt, dass auch aus Sicht eines medizinischen Laien wie der Ehefrau des Klägers mit einer erneuten Verschlech­terung des Gesund­heits­zu­stands zu rechnen war.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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