15.11.2024
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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil25.04.2012

Mieter hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für Selbstreparatur der Heizung nach eintägigem HeizungsausfallFehlender Verzug durch Vermieter und mangelnde Notwendigkeit der Heizungs­re­paratur

Fällt die Heizung in den Wintermonaten für einen Tag aus, so rechtfertigt dies keine Selbstreparatur der Heizung durch den Mieter. Mangels Verzug des Vermieters und fehlender Notwendigkeit zur Selbstvornahme hat der Mieter keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 17. Dezember 2012 fiel die Heizung der Mieter einer Wohnung kurzzeitig aus. Ein Handwerker stellte fest, dass der Wärme­aus­tauscher defekt war und daher Wasser austrat. Dies erforderte bis zur Reparatur ein häufiges Nachfüllen von Wasser, damit die Heizung nicht wieder ausfiel. Bis zum Austausch des defekten Geräts Anfang Januar 2013 kam es deswegen auch zu keinem weiteren Heizungsausfall. Dennoch hielten die Mieter eine unverzügliche Heizungs­re­paratur für notwendig und forderten die Vermieterin am 17.Dezember 2012 zu entsprechenden Maßnahmen auf. Zugleich gaben sie einer Heizungs­baufirma mündlich den Auftrag zu Reparatur der Heizung. Die dadurch entstandenen Kosten verlangten sie nunmehr klageweise von der Vermieterin ersetzt.

Kein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschied gegen die Mieter. Diese haben keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten gehabt. Ein Mieter könne gemäß § 536 a Abs. 2 BGB einen Mangel nur dann selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wieder­her­stellung des Bestands der Mietsache unbedingt notwendig ist. Zwar habe hier ein Mangel bezüglich der Heizung vorgelegen. Es habe aber an den übrigen Voraussetzungen gefehlt.

Kein Verzug der Vermieterin

Die Vermieterin sei nicht im Verzug der Mangel­be­sei­tigung gewesen, so das Amtsgericht. Denn dies hätte die Setzung einer angemessenen Frist vorausgesetzt. An einer solchen Fristsetzung habe es hier aber gefehlt. Vielmehr haben die Mieter vor jedweder Inverzugsetzung der Vermieterin den Repara­tu­r­auftrag erteilt.

Fehlende Notwendigkeit zur Selbstvornahme

Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht weiter, dass ein Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch auch dann besteht, wenn die Beauftragung zur Heizungs­re­paratur eine Notmaßnahme darstellt, die zur Wieder­her­stellung der Mietsache unbedingt erforderlich ist und auch keinen Aufschub duldet. Dies sei für die Reparatur einer tatsächlich ausgefallen Heizung im Winter auch anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2008 - VIII ZR 222/06 und AG Münster, Urt. v. 30.09.2009 - 4 C 2725/09). Ein solcher extremer Notfall habe hier hingegen angesichts des kurzzeitigen Ausfalls der Heizung für einen Tag nicht vorgelegen. Durch das häufige Nachfüllen von Wasser sei zudem ein weiterer Ausfall der Heizung verhindert worden. Eine unmittelbare Instandsetzung sei daher nicht erforderlich gewesen.

Quelle: Amtsgericht Brandenburg an der Havel, ra-online (vt/rb)

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