Dokument-Nr. 17000
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- MM 2002, 480Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2002, Seite: 480
Landgericht Berlin Urteil29.07.2002
Recht zur Mietminderung von 70 % bei Ausfall der Heizungsanlage während HeizperiodeVorliegen eines erheblichen Mangels bei Heizungsausfall während der Wintermonate
Fällt in den Wintermonaten die Heizung aus, liegt ein erheblicher Mangel vor. Der Mieter ist daher berechtigt während der Heizperiode von Oktober bis April seine Miete um 70 % zu mindern. Er ist zudem berechtigt seine Miete zu mindern, wenn nach Einbau einer neuen Heizung nur unvollständig renoviert wurde. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung minderte ihre Miete, da während der Heizperiode ihre Heizung ausfiel. Die Räume haben nur deshalb eine halbwegs angenehme Temperatur erreicht, weil die Mieterin Gasheizungen aufstellte. Darüber hinaus hatten die Vermieter nach Einbau einer neuen Heizung nur unvollständig renoviert. Die Vermieter erkannten das Minderungsrecht jedoch nicht an und klagten auf Zahlung des rückständigen Mietzinses.
Heizungsausfall rechtfertigte Mietminderung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe ihre Miete mindern dürfen. Denn der Ausfall der Heizungsanlage in den Wintermonaten und die daraus folgende mangelnde Beheizbarkeit der Wohnung habe einen erheblichen Mangel dargestellt. Als Heizperiode sah das Gericht dabei den Zeitraum von Oktober bis April an.
Minderungsquote von 70 %
Das Landgericht hielt eine Minderungsquote von 70 % der Nettokaltmiete für angemessen. Es berücksichtigte in diesem Zusammenhang, dass die Mieterin Gasheizungen aufstellte und dadurch halbwegs erträgliche Zimmertemperaturen herstellen konnte.
10 % Mietminderung wegen unvollständige Renovierung nach Einbau neuer Heizung
Zudem sei nach Ansicht des Landgerichts die Mieterin zu einer weiteren Mietminderung von 10 % berechtigt gewesen, da die Vermieter die Wohnung nach Einbau einer neuen Heizung nur unvollständig renoviert hatten und dies jeden einzelnen Raum betraf.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/MM 2002, 480/rb)
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