21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16988

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Beschluss18.08.2002Landgericht Berlin67 T 70/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MM 2002, 427Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2002, Seite: 427
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Landgericht Berlin Beschluss18.08.2002

Ausfall der Wasser- und Gasversorgung sowie der Heizung rechtfertigt Mietminderung von 100 %Recht zur Mietminderung insbesondere wegen Ausfalls des Herds und der Heizung in den Heizmonaten

Wird sowohl die Wasser- als auch die Gasversorgung unterbrochen und führt dies zu einem Ausfall der Kochmöglichkeit und der Heizung in den Heizmonaten, so kann der Mieter seine Miete um 100 % mindern. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Rahmen einer Moder­ni­sie­rungs­maßnahme die Gas- und Wasserversorgung einer Mietwohnung unterbrochen. Dies führte dazu, dass der Herd nicht mehr genutzt werden konnte und die Heizung in den Heizmonaten ausfiel. Die Mieterin der Wohnung minderte daraufhin ihre Miete. Da die Vermieterin damit nicht einverstanden war, landete der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieterin. Der Ausfall der Wasser­ver­sorgung habe eine Mietminderung von 20 % gerechtfertigt. Der Ausfall der Gasversorgung habe wiederum zu einer Minderung von 10 % berechtigt, soweit durch den Ausfall der Betrieb des Herds betroffen war. Hinsichtlich des Heizungs­ausfalls in den Heizmonaten hat das Landgericht eine Minderungsquote von wenigstens 70 % für angemessen gehalten. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Absinken der Wohnraum­tem­peratur in den Heizmonaten durchaus unterschiedlich ausfallen kann.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/MM 2002, 427/rb)

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